Full text: Das Hamburgische Staatsrecht.

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1. Der Sekretär der Bürgerschaft, welcher zugleich als 
Sekretär des Bürgerausschusses fungiert, wird vom Bürgerausschuß 
(durch absolute Stimmenmehrheit) gewählt und vom Präsidenten der 
Bürgerschaft in einer Sitzung des Bürgerausschusses vereidigt. Er 
muß die Befähigung zum hamburgischen Richteramte besitzen. (Siehe 
unten § 61.)1 
Dem Sekretär liegt, neben der Ausfertigung von Beschlüssen, die 
Protokollführung im Bürgerausschuß und in den Budget= und Ab- 
rechnungs-Ausschüssen der Bürgerschaft ob. Ihm können auch die 
Protokollführung in Special-Ausschüssen der Bürgerschaft und in 
Senats= und Bürgerschafts-Kommissionen, die Erstattung von Berichten 
in diesen und im Bürgerausschuß sowie sonstige Ausarbeitungen über- 
tragen werden. Seine Mitwirkung in Specialausschüssen und in 
Senats= und Bürgerschafts-Kommissionen tritt jedoch nur ein, entweder 
auf Beschluß der Bürgerschaft, oder mit Genehmigung des Präsidenten 
der Bürgerschaft, sofern der betr. Ausschuß oder die betr. Senats- 
und Bürgerschafts-Kommission bei letzterem einen darauf bezüglichen 
Antrag stellt. 
Der Sekretär ist in den Sitzungen der Bürgerschaft anwesend, 
jedoch ohne Stimmberechtigung. Als Berichterstatter kann er auch 
das Wort ergreifen. Abgesehen davon ist ihm nur in den Special- 
ausschüssen der Bürgerschaft, zu welchen er zugezogen wird, eine be- 
ratende Stimme eingeräumt.3 
2. Die Kanzleibeamten werden vom Vorstande der Bürgerschaft 
mit absoluter Stimmenmehrheit ernannt.“ 
1 Gesetz betr. den Beamtenetat der Bürgerschaft von 1881, § 1. Mit dem Amte 
des Sekretärs ist jedes andere öffentliche Amt, sowie die Ausübung der Rechts- 
anwaltschaft oder des Notariats unvereinbar. Der Sekretär darf ohne vorgängige, 
jederzeit widerrufliche Genehmigung des Vorstandes der Bürgerschaft keinerlei 
Nebenbeschäftigung, mit der eine fortlaufende Remuneration verbunden ist, über- 
nehmen und kein Gewerbe betreiben. Dieselbe Genehmigung ist zu dem Eintritt 
in den Vorstand, Verwaltungs= oder Aufsichtsrat einer jeden auf Erwerb gerichteten 
Gesellschaft erforderlich. Sie darf nicht erteilt werden, wenn die Stelle mittelbar 
oder unmittelbar mit einer Remuneration verbunden ist (8 3). 
2 Bürgerschaftsbeamtengesetz § 4, Abs. 1 und 2. 
: Bürgerschaftsbeamtengesetz § 4, Abs. 3, Geschäftsordnung § 38. 
4Bürgerschaftsbeamtengesetz § 7.
	        
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