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D. Sitzungen der Bürgerschaft.
45.
1. Die Bürgerschaft wird vermittelst ihrer Kanzlei zusammen-
berufen:!
a) auf Anordnung des Senats,
b) auf Beschluß des Bürgerausschusses,
T) auf ihren eigenen Beschluß,
) wenn seit ihrer letzten Sitzung mehr als volle drei Monate ver-
flossen sind, auf das an den Präsidenten der Bürgerschaft gerich-
tete Verlangen von wenigstens 30 Mitgliedern.
In den Fällen b—d ist dem Senate zwei Werktage vor der
Sitzung die Tagesordnung mitzuteilen.
2. Die Bürgerschaft ist beschlußfähig, wenn mehr als 80 Mit-
glieder, d. h. mehr als die Hälfte der Mitglieder, anwesend sind. Ob
dies der Fall, wird in Zweifelsfällen durch Zählen oder Namens-
aufruf konstatiert. Die Feststellung der Tagesordnung für die nächste
Sitzung, die Genehmigung des Protokolls, eine Unterbrechung der
Sitzung und eine Vertagung derselben können auch von einer nicht
beschlußfähigen Versammlung beschlossen worden.
1 Über die von dieser Zusammenberufung zu unterscheidende Einberufung
s. oben 45 f. — Die Zusammenberufung erfolgt durch Mitteilung an die Mit-
glieder und durch öffentliche Bekanntmachung. (Geschäftsordnung § 25.)°
2 Verf. Art. 50. In der Geschäftsordnung der Bürgerschaft (§ 25, Abf. 2)
ist ferner bestimmt: „Die Bürgerschaft befugt den Präsidenten, mit Zustimmung
des Vorstandes Sitzungen anzuberaumen.“ Es handelt sich hier umeine generelle
Ermächtigung seitens der Bürgerschaft auf Grund ihrer Befugnis unter c.
In der Lübecker Verfassung (Art. 37) sind für die Bürgerschaft be-
stimmte Sitzungstage im Jahr festgestellt (der dritte Montag in den Monaten
März, Juli, September und Dezember). Außerdem muß die Bürgerschaft (durch
ihren Wortführer) zusammenberufen werden auf Verlangen des Senats oder des
Bürgerausschusses, und wenn mindestens 30 Mitglieder unter Darlegung des
Zwecks schriftlich darauf antragen. Über die Zeit und den Ort der Versammlung
hat der Wortführer sich mit dem für die Verhandlungen mit der Bürgerschaft
bestellten Senatskommissar zu verständigen. — In Bremen finden Versammlungen
der Bürgerschaft statt, so oft der Bürgerausschuß (Bürgeramt) es für nötig er.
achtet. Der letztere ist aber auf Verlangen des Senats und auf schriftlichen Antrag
von mindestens 30 Bürgerschaftsmitgliedern zur Veranstaltung einer Versammlung
verpflichtet (Verf. § 49).
* Verf. Art. 45, Geschäftsordnung § 27.