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Eine Abstimmung und eine Wahl sind ohne Rücksicht auf die
Zahl der abgegebenen Stimmen gültig, wenn während derselben die
Gegenwart einer beschlußfähigen Anzahl von Mitgliedern konstatiert ist.
3. Die Sitzungen sind öffentlich.: Ausnahmsweise tritt die
Bürgerschaft, wenn entweder der Senat oder mindestens 10 ihrer Mit-
glieder es verlangen, in geheimer Sitzung zusammen, in welcher sie
nach Anhörung des Antrages, für welchen die geheime Sitzung ver-
langt wird, zunächst beschließt, ob die Sitzung für die Behandlung
des in Rede stehenden Gegenstandes eine geheime bleiben soll. —
Einem Antrage des Senats auf geheime Sitzung muß die Bürger-
schaft dann ohne weiteres Folge geben, wenn es sich um Reichs= oder
auswärtige Angelegenheiten handelt, oder wenn der Bürgerausschuß
dem Antrage des Senats auf geheime Sitzung beitritt.
Der Senat kann zu den Verhandlungen der Bürgerschaft aus
seiner Mitte oder anderweitig zu ernennende Kommissarien abordnen,
die zur Teilnahme an den Beratungen befugt sind. Auf Wunsch der
Bürgerschaft ist der Senat zur Absendung von Kommissarien zu den
Verhandlungen über Senatsanträge verpflichtet."
4. Die Aufrechterhaltung von Ruhe und Ordnung in den
Sitzungen ist Sache des Präsidenten. (S. oben S. 150 f.)
5. Die Reihenfolge der Verhandlungsgegenstände ergiebt sich aus
der (den Mitgliedern zugleich mit der Konvokation mitzuteilenden)
Tagesordnung. (Über deren Feststellung s. oben S. 151.) Die
1 Verf. Art. 45. Über die Beschlußfähigkeit bei einer Senatswahl s. oben
S. 61.— Die Lübecker Bürgerschaft ist beschlußfähig, wenn „mindestens die Hälfte
der jeweiligen Vertreter“ (d. h. Mitglieder) anwesend ist (Verf. Art. 40). — In
Bremen, wo die Bürgerschaft aus 150 Mitgliedern besteht, ist nur die Anwesen-
heit von wenigstens 50 Mitgliedern erforderlich. Ferner ist bestimmt: „Aus-
nahmsweise kann auch in Ermangelung dieser Zahl eine Beschlußnahme gültig
erfolgen, wenn die Dringlichkeit des Gegenstandes keinen Aufschub gestattet und
dieses bei der Ladung zu der Versammlung ausdrücklich angezeigt worden. Be-
antragt der Senat, daß wegen Dringlichkeit des Gegenstandes diese Ausnahme
eintrete, so ist demgemäß zu verfahren“ (Geschäftsordnung § 22 und 23).
Deputationen werden weder in den Versammlungen der Bürgerschaft
noch in den Sitzungen der Ausschüsse zugelassen (Verf. Art. 46, Abs. 3).
3 Verf. Art. 46, Abs. 1 und 2. — In Bremen und Lübeck kann der Senat
stets den Ausschluß der Offentlichkeit verlangen (Brem. Verf. 8 51, Lüb. Art. 42).
"* Verf. Art. 64, 3 und 4.