Full text: Das Hamburgische Staatsrecht.

— 156 — 
Eine Abstimmung und eine Wahl sind ohne Rücksicht auf die 
Zahl der abgegebenen Stimmen gültig, wenn während derselben die 
Gegenwart einer beschlußfähigen Anzahl von Mitgliedern konstatiert ist. 
3. Die Sitzungen sind öffentlich.: Ausnahmsweise tritt die 
Bürgerschaft, wenn entweder der Senat oder mindestens 10 ihrer Mit- 
glieder es verlangen, in geheimer Sitzung zusammen, in welcher sie 
nach Anhörung des Antrages, für welchen die geheime Sitzung ver- 
langt wird, zunächst beschließt, ob die Sitzung für die Behandlung 
des in Rede stehenden Gegenstandes eine geheime bleiben soll. — 
Einem Antrage des Senats auf geheime Sitzung muß die Bürger- 
schaft dann ohne weiteres Folge geben, wenn es sich um Reichs= oder 
auswärtige Angelegenheiten handelt, oder wenn der Bürgerausschuß 
dem Antrage des Senats auf geheime Sitzung beitritt. 
Der Senat kann zu den Verhandlungen der Bürgerschaft aus 
seiner Mitte oder anderweitig zu ernennende Kommissarien abordnen, 
die zur Teilnahme an den Beratungen befugt sind. Auf Wunsch der 
Bürgerschaft ist der Senat zur Absendung von Kommissarien zu den 
Verhandlungen über Senatsanträge verpflichtet." 
4. Die Aufrechterhaltung von Ruhe und Ordnung in den 
Sitzungen ist Sache des Präsidenten. (S. oben S. 150 f.) 
5. Die Reihenfolge der Verhandlungsgegenstände ergiebt sich aus 
der (den Mitgliedern zugleich mit der Konvokation mitzuteilenden) 
Tagesordnung. (Über deren Feststellung s. oben S. 151.) Die 
1 Verf. Art. 45. Über die Beschlußfähigkeit bei einer Senatswahl s. oben 
S. 61.— Die Lübecker Bürgerschaft ist beschlußfähig, wenn „mindestens die Hälfte 
der jeweiligen Vertreter“ (d. h. Mitglieder) anwesend ist (Verf. Art. 40). — In 
Bremen, wo die Bürgerschaft aus 150 Mitgliedern besteht, ist nur die Anwesen- 
heit von wenigstens 50 Mitgliedern erforderlich. Ferner ist bestimmt: „Aus- 
nahmsweise kann auch in Ermangelung dieser Zahl eine Beschlußnahme gültig 
erfolgen, wenn die Dringlichkeit des Gegenstandes keinen Aufschub gestattet und 
dieses bei der Ladung zu der Versammlung ausdrücklich angezeigt worden. Be- 
antragt der Senat, daß wegen Dringlichkeit des Gegenstandes diese Ausnahme 
eintrete, so ist demgemäß zu verfahren“ (Geschäftsordnung § 22 und 23). 
Deputationen werden weder in den Versammlungen der Bürgerschaft 
noch in den Sitzungen der Ausschüsse zugelassen (Verf. Art. 46, Abs. 3). 
3 Verf. Art. 46, Abs. 1 und 2. — In Bremen und Lübeck kann der Senat 
stets den Ausschluß der Offentlichkeit verlangen (Brem. Verf. 8 51, Lüb. Art. 42). 
"* Verf. Art. 64, 3 und 4.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.