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Versammlung kann jedoch die Aussetzung der Verhandlung über die
auf die Tagesordnung gesetzten Gegenstände oder eine andere Reihen—
folge der Beratungen beschließen, und sie kann sich vor Erledigung der
Tagesordnung vertagen.! — Anträge des Senats, welche derselbe als
dringlich bezeichnet, sind vor allen anderen Gegenständen zur Verhand-
lung zu bringen. Ist ein solcher dringlicher Senatsantrag noch nicht
zur Abstimmung gelangt, so kann eine Vertagung der Bürgerschaft
nur auf den nächsten Werktag erfolgen.“
6. Anträge, Amendements und Anfragen.
Die Senatsanträge (mit Motiven) werden den Mitgliedern der
Bürgerschaft gedruckt zugestellt.
Alle von Mitgliedern der Bürgerschaft ausgehenden selbständigen
Anträge sind schriftlich beim Sekretariate einzureichen und werden,
wenn sie mindestens von 15 Mitgliedern unterstützt sind, auf die
Tagesordnung einer der nächsten Sitzungen gesetzt.“
1 Geschäftsordnung § 31, Abs. 3, 32 und 34.
* Verf. Art. 45, Abs. 3. — In Lübeck sind alle Mitteilungen und Anträge
des Senates auf der Tagesordnung den übrigen Verhandlungsgegenständen vor-
anzustellen. Ohne Zustimmung der Senatskommissare dürfen Verhandlungen über
Senatsanträge nicht durch anderweitige Geschäfte unterbrochen werden (Verf.
Art. 461 Eine Abänderung der aufgestellten Tagesordnung ist, soweit sie Anträge
des Senats betrifft, nur mit Zustimmung der Senatskommissare zulässig (Geschäfts-
ordnung 8 24). Auf alle Anträge des Senats muß in derselben Versammlung,
in welcher sie gestellt sind, ein Beschluß gefaßt werden; doch kann auch zunächst
die Üüberweisung an eine Kommission erfolgen (Verf. Art. 46). — In Bremen
sollen „in der Regel“ die Mitteilungen des Senats den anderen Verhandlungs-
gegenständen vorgehen (Geschäftsordnung 8§ 34).
3 In Bremen ist nur eine Unterstützung von 5 Mitgliedern erforderlich
(Geschäftsordnung § 44). Ebenso in Lübeck bei Angelegenheiten, über welche die
Bürgerschaft allein entscheidet. Sog. „Anregen“ zu Anträgen der Lübecker Bürger-
schaft an den Senat müssen „nach gestellter Vorfrage“ von mindestens 10 Mit.
gliedern unterstützt werden. Die Versammlung berät und beschließt dann darüber,
ob der Gegenstand zur näheren Erwägung an den Bürgerausschuß zu verweisen sei.
Wird die Verweisung nicht beliebt, so ist damit der Antrag abgelehnt. Wird dagegen
die Sache an den Bürgerausschuß verwiesen, und erklärt sich dieser gegen den
Antrag, oder wird der letztere zwar von ihm empfohlen, aber sodann vom Senat
abgelehnt, so hat die Bürgerschaft in ihrer nächsten Sitzung darüber zu beschließen,
ob sie den Antrag an den Senat stellen will oder nicht (Lüb. Verf. Art. 44.
Geschäftsordnung § 51).
4 Bei Anträgen, welche von mehreren Mitgliedern unterzeichnet sind, ist
derjenige, dessen Name voransteht, als Antragsteller zu betrachten, sofern nicht ein