Full text: Das Hamburgische Staatsrecht.

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Vor Eröffnung einer Diskussion über dieselben kann jedoch von 
einem Mitgliede eine Entscheidung über die Vorfrage, ob sie in Betracht 
zu ziehen seien, verlangt werden. Geschieht dies, so erfolgt, nachdem 
dem Antragsteller Gelegenheit zur Begründung seines Antrages gegeben 
ist, ohne voraufgehende weitere Diskussion eine Abstimmung über die 
Vorfrage. Entscheidet sich dabei eine Majorität von wenigstens zwei 
Dritteilen der Anwesenden für die Verneinung der Vorfrage, so ist 
der betreffende Antrag damit beseitigt.7 
Wird ein Antrag von dem Antragsteller zurückgezogen, jedoch 
sofort von einem anderen Mitgliede wieder aufgenommen, so ist in 
der Behandlung desselben in der begonnenen Weise fortzufahren. Ein 
vom Senat zurückgezogener Antrag, welcher von einem Mitgliede der 
Bürgerschaft ausgenommen wird, ist als selbständiger Antrag des 
letzteren zu behandeln. 
Jeder Antrag des Senats 3 und jeder andere Antrag, welcher 
nicht durch die Vorfrage beseitigt worden, gilt nach einmaliger Be- 
ratung und Abstimmung nur dann als definitiv angenommen, wenn 
sich zwei Dritteile der Abstimmenden für die Annahme erklärt haben. 
Ist der Antrag mit einer kleineren Majorität angenommen, so muß 
er noch einer zweiten (an einem späteren Tage stattfindenden) Beratung 
und Abstimmung unterzogen werden.“ Bei der zweiten Abstimmung 
genügt dann zur definitiven Annahme des Antrages (auch in verän- 
derter Fassung) eine einfache Majorität. Entscheidet sich dagegen bei 
der zweiten Abstimmung die Moajorität gegen den Antrag, so ist 
anderer Unterzeichner als Antragsteller benannt wird (Geschäftsordnung 8 60). 
Ein Antrag unterliegt, sobald er genügend unterstützt ist, der weiteren geschäft- 
lichen Behandlung auch dann, wenn inzwischen der Antragsteller aus der Bürger- 
schaft ausgeschieden sein sollte (§ 59). Anträge auf Abänderung der Geschäfts- 
ordnung der Bürgerschaft sind von mindestens 5 Mitgliedern zu stellen und 
werden, ehe sie zur Beratung gelangen, dem Vorstande zur schriftlichen Bericht- 
erstattung überwiesen (8 71). 
1 Geschäftsordnung § 56 und 57; Verfassung, Art. 67. 
2 Geschäftsordnung 8 58. 
„ Anträge von Senats- und Bürgerschaftskommissionen sind wie Senats- 
anträge zu behandeln (Geschäftsordnung § 61, Abs. 3). 
Wann die zweite Beratung und Abstimmung stattfinden soll, wird durch 
einfache Majorität der Anwesenden bestimmt (Verfassung Art. 68, Abs. 2).
	        
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