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Amendements, sowie Anträge, welche nur die Geschäfts—
behandlung der zur Beratung gestellten Gegenstände betreffen, bedürfen
keiner Unterstützung durch andere Mitglieder; auch können sie nicht
durch die Vorfrage beseitigt werden. — Amendements können nicht
nur bei der ersten, sondern auch bei der zweiten Beratung eines An—
trages gestellt werden. Sie sind vor dem Schluß der Beratung
schriftlich dem Präsidenten zu übergeben und von diesem baldthunlichst
der Bürgerschaft mitzuteilen. Ein Amendement muß mit dem Haupt—
antrage in wesentlicher Verbindung stehen. Ist dies nicht der Fall,
so ist dasselbe vom Vorsitzenden, nach gemachter Anzeige an die Ver—
sammlung, zurückzuweisen!!
Anfragen einzelner Mitglieder an den Vorstand oder an die
Ausschüsse oder an die zur Bürgerschaft gehörenden Mitglieder der
Verwaltungsdeputationen bedürfen einer weiteren Förmlichkeit nicht.
Doch bleibt die Beantwortung derselben dem Ermessen des Präsi-
denten bezw. des Vorsitzenden oder Berichterstatters des Ausschusses
oder des befragten Deputationsmitgliedes überlassen. Eine Beratung
darf sich — und zwar ohne Rücksicht darauf, ob eine Antwort erteilt
b. Die Bestätigung dieses Beschlusses durch die Bürgerschaft, entweder
1. durch Drei-Viertel-Majorität aller Abgeordneten nach ihrer, (d. h. der
Bürgerschaft) in verfassungsmäßiger Zeit vollzogenen halbschichtigen Erneuerung oder
2. durch Zwei--Drittel-Majorität aller Abgeordneten nach ihrer (d, h. der
Bürgerschaft) zu den verfassungsmäßigen Zeiten vollzogenen zweimaligen, je halb-
schichtigen Erneuerung. (Die Zwei--Drittel-Majorität genügte indessen nur dann,
wenn auch nach der ersten halbschichtigen Erneuerung freilich keine Drei-Viertel.
Majorität, wohl aber eine Zwei-DrittelMajorität zugestimmt hatte) oder
3. nach ihrer (der Bürgerschaft) Integral-Erneuerung, (welche für diesen Fall
durch Beschluß des Senats und der Bürgerschaft beliebt werden konnte) und nach
Verlauf von 6 Monaten seit der Fassung des ersten Beschlusses durch Zwei-Drittel-
Majorität aller Mitglieder der integral erneuerten Bürgerschaft.
Diese schwerfälligen Bestimmungen der Verfassung von 1860 wurden schon
vor der Verfassungsrevision von 1879 — im Jahre 1869 — durch die jetzt
geltenden einfacheren ersetzt. — In Lübeck erfolgt eine Verfassungsänderung ein
fach im Wege der Gesetzgebung (Verf. Art. 50). In Bremen ist neben eine-
wiederholten Genehmigung von Senat und Bürgerschaft durch die Majorität der
gesetzlichen Zahl ihrer Mitglieder eine Vorprüfung durch eine Deputation erforder-
lich (Verf. 8 67, Sievers, Brem. Staatsrecht, a. a. O., S. 75).
1 Geschäftsordnung § 61, Abs. 2 u. § 40. Vgl. auch § 45. Abs. 2. (S.
unten S. 163.)