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ist oder nicht — an die Anfrage bezw. die Antwort knüpfen, falls
ein dahingehender Antrag gestellt und von mindestens einem Dritteil
der Anwesenden unterstützt wird.
7. Beratung. Der Präsident erteilt das Wort.“ Senats-
kommissare können dasselbe jederzeit — vor allen anderen angemel-
deten Rednern — erhalten, auch nach Schluß der Diskussion.
Es darf kein Vortrag abgelesen werden (außer nicht gedruckten
1 Geschäftsordnung § 64. Der zur Vorberatung der gegenwärtigen Geschäfts-
ordnung niedergesetzte bürgerschaftliche Ausschuß bemerkte: „Die Übung, Anfragen
an die zur Bürgerschaft gehörenden Mitglieder der Verwaltungsdeputationen zu
richten, hat sich aus dem Bedürfnis heraus im Laufe der Jahre neben der Ge-
schäftsordnung gebildet“ (Ausschußberichte 1881 No. 6). Sie ward beibehalten,
obwohl es nach der Verfassung von 1879 Deputierte der Verwaltungsdeputationen
in der Bürgerschaft nicht mehr giebt. — In der Bremer Geschäftsordnung heißt es
(§ 38): „Mitteilungen oder Anfragen über Gegenstände, welche zum Wirkungs-
kreise einer Deputation oder eines sonstigen Ausschusses gehören, müssen vorab
dem Bürgeramte eingereicht werden, damit dieses in den ihm geeignet erscheinenden
Fällen einem Mitgliede des Ausschusses davon Kenntnis geben könne. Auch zu
anderen Mitteilungen oder Anfragen über nicht zur Beratung stehende Gegen-
stände kann, wenn davon dem Präsidium vorher schriftliche Anzeige gemacht
worden, ausnahmsweise das Wort verliehen werden. In beiden Fällen ist nach
einer kurzen Motivierung und Beantwortung eine weitere Diskussion nicht gestattet,
sofern nicht ein Antrag auf einen durch die Bürgerschaft zu fassenden Beschluß
ordnungsgemäß gestellt und zugelassen ist.“
* Wer reden will, hat sich beim Beginn der Beratung oder während der-
selben bei einem Schriftführer zu melden; frühere Anmeldungen sind nicht zu
berücksichtigen. — Die Reihenfolge der Anmeldungen bestimmt die Folge der
Sprechenden, wobei jedoch, soweit möglich, zwischen denjenigen, welche für, und
denjenigen, welche gegen den Antrag sprechen wollen, abzuwechseln ist. — Der
Berichterstatter erhält auf Verlangen zuerst und zuletzt das Wort. (Geschäfts-
ordnung 8 38.) Der Berichterstatter der Minderheit eines Ausschusses erhält bei
Beginn der Beratung nach, beim Schluß derselben vor dem Berichterstatter der
Mehrheit des Ausschusses das Wort (8 43). Das von den bürgerschaftlichen
Mitgliedern einer Senats-= und Bürgerschafts Kommission mit der Berichterstattung
beauftragte Mitglied derselben hat bei der Beratung über die Anträge der Kom.
mission die Rechte des Berichterstatters für einen Ausschuß (8 44). Bezüglich
desjenigen, welcher ein Amendement gestellt hat, s. unten S. 162, Anm. 3. Ge-
sprochen wird in der Regel von der Tribüne aus (§ 38). — In Bremen und
Lübeck immer vom Platze aus. Ferner sind in Bremen (nach englischer Sitte)
alle Reden an den Präsidenten zu richten, und darf (abgesehen von etwaigen
thatsächlichen Aufklärungen) kein Mitglied öfter als dreimal in derselben Sitzung
über denselben Gegenstand das Wort erhalten (Geschäftsordnung § 42).
Verf. Art. 64, § 3.
v. Melle, Hamburg. Staatsrecht. 11