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mit Oldenburg und anderen deutschen Gebietsteilen, dem französischen
Kaiserreich einverleibt.
Auf dem Wiener Kongreß ward die nach Vertreibung der
Franzosen wieder erworbene Selbständigkeit von Hamburg, Lübeck und
Bremen stillschweigend anerkannt! und auch dem zum Sitze der Bundes-
versammlung erwählten Frankfurt die seinige zurückgegeben. Alle vier
Städte wurden als souveräne Staaten Mitglieder des bekanntlich nur
eine völkerrechtliche Verbindung darstellenden Deutschen Bundes.“ Den
veränderten Verhältnissen entsprechend, nannten sie sich nun nicht mehr
freie Reichsstädte — denn es gab ja seit 1806 kein Reich mehr —
sondern freie Städte. Hamburg, Lübeck und Bremen aber führten —
an das alte, nie offiziell aufgelöste Hansabündnis und zugleich an
ihre fortdauernde Bedeutung als Handels= und Seeplätze erinnernd —
daneben den alten Namen „Hansestadt“ fort und hießen somit offiziell
„freie und Hansestädte"“. Unter dieser Bezeichnung wurden sie dann
auch, nachdem Frankfurt a,M. 1866 an Preußen gekommen war,
mit den anderen deutschen Staaten gleichberechtigte Gliedstaaten des
Norddeutschen Bundes und des Deutschen Reiches.
Die drei Hansestädte haben nicht nur einzelne gemeinsame Insti-
tutionens, sondern auch einen durchweg sehr ähnlichen Staatsorganismus,
1 Vgl. A. Müller, Einleitung zum Studium der Verfassungsgeschichte der
vier freien Städte des Deutschen Bundes (Hamburg 1825) S. 60 ff. Über die
voraufgegangenen diplomatischen Verhandlungen im Hauptquartier der Alliierten
und in Wien, bei welchen der bremische Bürgermeister Smidt eine hervor-
ragende Rolle spielte, vgl. Gildemeister, Die freie Stadt Bremen in ihrer
politischen und kulturgeschichtlichen Entwickelung, in Brockhaus“' „Gegenwart"“,
Bd. VIII, 1852, S. 20 ff. und 224 f., und Johann Smidt, ein Gedenkbuch
zur Säkularfeier seines Geburtstages, herausgegeben von der Historischen Gesell-
schaft des Künstlervereins zu Bremen, 1873, S. 20 f. u. 126 f.
* Im Plenum der Bundesversammlung hatte jede Stadt eine Stimme; für
den engeren Rat bildeten sie zusammen die 17. Kurie. In der Stimmführung,
d. h. in der formellen Stimmabgabe dieser Kurie fand laut Vereinbarung
unter den vier Städten ein jährlicher Wechsel statt. Die Entscheidung aber in
der Kurie über die abzugebende Stimme erfolgte durch Majorität, und nur bei
Stimmengleichheit gab die stimmführende Stadt den Ausschlag. (Vgl. G. Meyer,
Deutsches Staatsrecht, 8 42).
s Sie besitzen seit den Tagen des Deutschen Bundes ein gemeinsames
höchstes resp. höheres Gericht — früher das Oberappellationsgericht zu Lübeck,
jetzt das Hanseatische Oberlandesgericht zu Hamburg — und seit Begründung