Full text: Das Hamburgische Staatsrecht.

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mit Oldenburg und anderen deutschen Gebietsteilen, dem französischen 
Kaiserreich einverleibt. 
Auf dem Wiener Kongreß ward die nach Vertreibung der 
Franzosen wieder erworbene Selbständigkeit von Hamburg, Lübeck und 
Bremen stillschweigend anerkannt! und auch dem zum Sitze der Bundes- 
versammlung erwählten Frankfurt die seinige zurückgegeben. Alle vier 
Städte wurden als souveräne Staaten Mitglieder des bekanntlich nur 
eine völkerrechtliche Verbindung darstellenden Deutschen Bundes.“ Den 
veränderten Verhältnissen entsprechend, nannten sie sich nun nicht mehr 
freie Reichsstädte — denn es gab ja seit 1806 kein Reich mehr — 
sondern freie Städte. Hamburg, Lübeck und Bremen aber führten — 
an das alte, nie offiziell aufgelöste Hansabündnis und zugleich an 
ihre fortdauernde Bedeutung als Handels= und Seeplätze erinnernd — 
daneben den alten Namen „Hansestadt“ fort und hießen somit offiziell 
„freie und Hansestädte"“. Unter dieser Bezeichnung wurden sie dann 
auch, nachdem Frankfurt a,M. 1866 an Preußen gekommen war, 
mit den anderen deutschen Staaten gleichberechtigte Gliedstaaten des 
Norddeutschen Bundes und des Deutschen Reiches. 
Die drei Hansestädte haben nicht nur einzelne gemeinsame Insti- 
tutionens, sondern auch einen durchweg sehr ähnlichen Staatsorganismus, 
1 Vgl. A. Müller, Einleitung zum Studium der Verfassungsgeschichte der 
vier freien Städte des Deutschen Bundes (Hamburg 1825) S. 60 ff. Über die 
voraufgegangenen diplomatischen Verhandlungen im Hauptquartier der Alliierten 
und in Wien, bei welchen der bremische Bürgermeister Smidt eine hervor- 
ragende Rolle spielte, vgl. Gildemeister, Die freie Stadt Bremen in ihrer 
politischen und kulturgeschichtlichen Entwickelung, in Brockhaus“' „Gegenwart"“, 
Bd. VIII, 1852, S. 20 ff. und 224 f., und Johann Smidt, ein Gedenkbuch 
zur Säkularfeier seines Geburtstages, herausgegeben von der Historischen Gesell- 
schaft des Künstlervereins zu Bremen, 1873, S. 20 f. u. 126 f. 
* Im Plenum der Bundesversammlung hatte jede Stadt eine Stimme; für 
den engeren Rat bildeten sie zusammen die 17. Kurie. In der Stimmführung, 
d. h. in der formellen Stimmabgabe dieser Kurie fand laut Vereinbarung 
unter den vier Städten ein jährlicher Wechsel statt. Die Entscheidung aber in 
der Kurie über die abzugebende Stimme erfolgte durch Majorität, und nur bei 
Stimmengleichheit gab die stimmführende Stadt den Ausschlag. (Vgl. G. Meyer, 
Deutsches Staatsrecht, 8 42). 
s Sie besitzen seit den Tagen des Deutschen Bundes ein gemeinsames 
höchstes resp. höheres Gericht — früher das Oberappellationsgericht zu Lübeck, 
jetzt das Hanseatische Oberlandesgericht zu Hamburg — und seit Begründung
	        
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