Full text: Das Hamburgische Staatsrecht.

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dann von dem Eingehen derselben in der nächsten Sitzung Anzeige zu 
machen. 
Zu einer Beratung und Abstimmung in der Bürgerschaft kann 
eine Eingabe nur dann Veranlassung geben, wenn an dieselbe von 
einem Bürgerschaftsmitgliede ein Antrag geknüpft wird, welcher dann 
wie jeder andere Antrag eines Mitgliedes zu behandeln ist.? 
11. Protokoll. Die Führung des Sitzungsprotokolls liegt 
den Schriftführern ob. Am Schluß jeder Sitzung wird das Protokoll 
verlesen. Etwaige Einwendungen gegen dasselbe sind gleich nach der 
Verlesung vorzubringen und sofort zu erledigen.“ 
E. Bürgerschaftliche Ausschüsse. 
8 46. 
Die Bürgerschaft kann zur Prüfung und Vorberatung einzelner 
Gegenstände die Bildung besonderer Ausschüsse beschließen.“ Die Zahl 
1 Geschäftsordnung § 68. Anonyme Eingaben sowie Eingaben, welche der 
betreffenden Verfassungsbestimmung (Art. 76, Abs. 4) nicht entsprechen, bleiben 
unberücksichtigt (§ 70). Wolffson hebt noch hervor: Das Mitglied der Bürger- 
schaft, welches eine Eingabe übermittle, sei, da es sich dadurch mit dem Inhalt 
derselben einverstanden erkläre, auch disciplinarisch für diesen Inhalt verantwortlich 
(a. a. O., S. 19). 
Geschäftsordnung 8 69. Eingaben in Bezug auf einen Gegenstand, zu 
dessen Prüfung ein Ausschuß besteht oder eingesetzt wird, kann der Präsident 
unter Zustimmung der Versammlung diesem Ausschusse zuweisen. 
3 Geschäftsordnung § 36. Nach Feststellung des Protokolls ist dem Senate 
baldthunlichst eine Abschrift mitzuteilen. (Verf. Art. 49, Geschäftsordnung § 36.) 
— Analoge Bestimmungen in Lübeck (Geschäftsordnung § 20 u. 21). — In 
Br emen giebt es stenographische Verhandlungsberichte, die jedoch nur den wesent. 
lichen Inhalt der Debatte wiedergeben. Dieselben werden drei Tage nach der 
Sitzung zur Kenntnisnahme der Mitglieder ausgelegt. Über Einwendungen ent- 
scheidet eventuell der Geschäftsvorstand. Offizielle Geltung hat jedoch nur das von 
en Schriftführern geführte Hauptprotokoll. Einwendungen gegen dasselbe sind bis 
zum Beginn der nächsten Sitzung einzureichen. (Geschäftsordnung § 27—32 u. 55.) 
Natürlich kann sie dies aber nur innerhalb des Rahmens ihrer Kompetenz. 
Insbesondere steht es ihr, in Ermangelung dahingehender Bestimmungen, nicht 
zu, eine förmliche Untersuchung über bestimmte Vorgänge in der nicht ihr, son. 
dern allein dem Senate unterstellten Verwaltung zu eröffnen. Wünscht sie sich 
über derartige Vorgänge zu orientieren, so hat sie das Mittel eines Auskunfts- 
ersuchens an den Senat.
	        
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