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der Mitglieder eines Ausschusses wird, soweit dieselbe nicht durch die
Geschäftsordnung feststeht,! durch Beschluß der Versammlung bestimmt.
Die Wahl erfolgt in einem Wahlgang durch relative Majorität.
Tritt eine Vakanz in einem Ausschusse ein, so hat dieser selbst
für jedes austretende Mitglied drei Mitglieder vorzuschlagen. Die
Versammlung ist jedoch an diesen Vorschlag nicht gebunden.
Jeder in einen Ausschuß Gewählte ist verpflichtet, die Wahl an-
zunehmen und regelmäßig den Sitzungen beizuwohnen.“ Wer jedoch
Mitglied von zwei Ausschüssen (oder des Bürgerausschusses und eines
Ausschusses) ist, kann die Wahl in einen dritten Ausschuß ablehnen.5
Der Ausschuß wird durch dasjenige seiner Mitglieder einberufen,
welches bei der Wahl die meisten Stimmen erhalten hat (im Falle
von Stimmengleichheit durch dasjenige, dessen Name nach alphabeti-
scher Reihenfolge vorangeht). Er ist beschlußfähig, wenn zwei Dritt-
teile der Mitglieder anwesend sind.
1 Dies ist nur der Fall bezüglich des Wahlprüfungsausschusses, welcher aus.
10 Mitgliedern bestehen muß. (Geschäftsordnung 8 4.)
2 Geschäftsordnung § 17. Dem Vorstande steht es frei, ihm geeignet
scheinende Mitglieder vorzuschlagen. Die Versammlung ist jedoch an solchen
Vorschlag nicht gebunden.
3 Geschäftsordnung 8 18.
* Die Beobachtung dieser Bestimmung läßt sich jedoch nicht erzwingen. Sie
ist dem Pflichtgefühl des Einzelnen überlassen.
5 Geschäftsordnung § 20. Wer Mitglied mehrerer Ausschüsse ist, braucht,
wenn er in den Bürgerausschuß gewählt wird, außerdem nur in einem Ausschusse
zu bleiben und kann demgemäß die Entlassung aus dem resp. den anderen ver-
langen. — Der Mitgliedschaft in Ausschüssen steht die Mitgliedschaft in Senats-
und Bürgerschafts Kommissionen gleich. In Zweifelsfällen steht dem Vorstande-
die Entscheidung darüber zu, ob die Mitgliedschaft in dem Ausschusse, auf welche
der Betreffende behufs Ablehnung einer ferneren Wahl sich beruft, als Ent-
schuldigungsgrund anzusehen ist. — Zur Erläuterung des letzten Satzes (8 20, Abs. 3)
bemerkte der mit Vorberatung der Geschäftsordnung beauftragte bürgerschaftliche
Ausschuß: „Diese Vorschrift empfiehlt sich aus dem Grunde, weil einzelne Aus-
schüsse thatsächlich Monate, oft Jahre lang ruhen, namentlich wenn in betreff
einer umfassenden Gesetzesvorlage, die vom Ausschusse behandelt und dann in der
Bürgerschaft durchberaten ist, eine Senatserwiderung aussteht, die der Natur der
Sache nach auch im Schoße der Behörden eingehende EIIIIID
macht.“ (Ausschußberichte 1881, No. 6.) — Über Entlassungsgesuche aus anderen
Gründen entscheidet die Bürgerschaft.
*Geschäftsordnung § 19, Abs. 1.