Full text: Das Hamburgische Staatsrecht.

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der Mitglieder eines Ausschusses wird, soweit dieselbe nicht durch die 
Geschäftsordnung feststeht,! durch Beschluß der Versammlung bestimmt. 
Die Wahl erfolgt in einem Wahlgang durch relative Majorität. 
Tritt eine Vakanz in einem Ausschusse ein, so hat dieser selbst 
für jedes austretende Mitglied drei Mitglieder vorzuschlagen. Die 
Versammlung ist jedoch an diesen Vorschlag nicht gebunden. 
Jeder in einen Ausschuß Gewählte ist verpflichtet, die Wahl an- 
zunehmen und regelmäßig den Sitzungen beizuwohnen.“ Wer jedoch 
Mitglied von zwei Ausschüssen (oder des Bürgerausschusses und eines 
Ausschusses) ist, kann die Wahl in einen dritten Ausschuß ablehnen.5 
Der Ausschuß wird durch dasjenige seiner Mitglieder einberufen, 
welches bei der Wahl die meisten Stimmen erhalten hat (im Falle 
von Stimmengleichheit durch dasjenige, dessen Name nach alphabeti- 
scher Reihenfolge vorangeht). Er ist beschlußfähig, wenn zwei Dritt- 
teile der Mitglieder anwesend sind. 
1 Dies ist nur der Fall bezüglich des Wahlprüfungsausschusses, welcher aus. 
10 Mitgliedern bestehen muß. (Geschäftsordnung 8 4.) 
2 Geschäftsordnung § 17. Dem Vorstande steht es frei, ihm geeignet 
scheinende Mitglieder vorzuschlagen. Die Versammlung ist jedoch an solchen 
Vorschlag nicht gebunden. 
3 Geschäftsordnung 8 18. 
* Die Beobachtung dieser Bestimmung läßt sich jedoch nicht erzwingen. Sie 
ist dem Pflichtgefühl des Einzelnen überlassen. 
5 Geschäftsordnung § 20. Wer Mitglied mehrerer Ausschüsse ist, braucht, 
wenn er in den Bürgerausschuß gewählt wird, außerdem nur in einem Ausschusse 
zu bleiben und kann demgemäß die Entlassung aus dem resp. den anderen ver- 
langen. — Der Mitgliedschaft in Ausschüssen steht die Mitgliedschaft in Senats- 
und Bürgerschafts Kommissionen gleich. In Zweifelsfällen steht dem Vorstande- 
die Entscheidung darüber zu, ob die Mitgliedschaft in dem Ausschusse, auf welche 
der Betreffende behufs Ablehnung einer ferneren Wahl sich beruft, als Ent- 
schuldigungsgrund anzusehen ist. — Zur Erläuterung des letzten Satzes (8 20, Abs. 3) 
bemerkte der mit Vorberatung der Geschäftsordnung beauftragte bürgerschaftliche 
Ausschuß: „Diese Vorschrift empfiehlt sich aus dem Grunde, weil einzelne Aus- 
schüsse thatsächlich Monate, oft Jahre lang ruhen, namentlich wenn in betreff 
einer umfassenden Gesetzesvorlage, die vom Ausschusse behandelt und dann in der 
Bürgerschaft durchberaten ist, eine Senatserwiderung aussteht, die der Natur der 
Sache nach auch im Schoße der Behörden eingehende EIIIIID 
macht.“ (Ausschußberichte 1881, No. 6.) — Über Entlassungsgesuche aus anderen 
Gründen entscheidet die Bürgerschaft. 
*Geschäftsordnung § 19, Abs. 1.
	        
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