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Der Ausschuß hat sofort aus seiner Mitte einen Vorsitzenden
und einen Schriftführer zu wählen! und sodann dem Präsidenten der
Bürgerschaft, unter Namhaftmachung der Gewählten, von seiner Kon—
stituierung Mitteilung zu machen.?
Die Sitzungen der Ausschüsse sind nicht öffentlich. Der Präsident
der Bürgerschaft hat das Recht, denselben ohne Stimmberechtigung
beizuwohnen. Ferner ist ein Antragsteller, auch wenn er nicht Mit-
glied des Ausschusses ist, berechtigt, in einer Sitzung des Ausschusses,
welchem sein Antrag zur Begutachtung zugewiesen ist, diesen Antrag
näher zu begründen. Im übrigen haben jedoch die nicht dem Aus-
schuß angehörigen Mitglieder der Bürgerschaft nur mit Genehmigung
des Ausschusses Zutritt zu den Sitzungen desselben.
Auf Verlangen des Senats ist Kommissaren desselben Gelegen-
heit zu geben, an einer Sitzung des Ausschusses teilzunehmen, sofern
die Berichterstattung des Ausschusses dadurch nicht verzögert wird.“
Die Ausschüsse können sich wegen der zur Vorbereitung ihrer
Arbeiten erforderlichen Auskunft direkt an den Senat oder an den
Chef der betreffenden Verwaltungsbehörde wenden.5 Sie haben ferner
Die Wahl erfolgt unter Beobachtung der für die Wahl des Präsidenten
und der Schriftführer der Bürgerschaft gegebenen Bestimmungen. (S. oben S. 149.)
Der Vorsitzende wird eventuell von dem Schriftführer vertreten, welcher letztere
dann die Schriftführung einem anderen Mitgliede des Ausschusses überträgt. —
Ein Schriftführer ist auch dann zu wählen, wenn der Sekretär der Bürgerschaft
zur Führung des Protokolls hinzugezogen wird. (S. oben S. 154.) — In
Bremen führt, wenn der Präsident der Bürgerschaft Mitglied des Ausschusses
ist, dieser den Vorsitz. (Geschäftsordnung 8 60.)
eschäftsordnung § 19, Abs. 2 u. 3. Der Präsident bringt die ihm ge-
wordene Mitteilung in der nächsten Sitzung zur Kenntnis der Bürgerschaft und
macht ferner dem Senat den Vorsitzenden des Ausschusses namhaft. (8 19,
Abs. 3 u. 21, Abs. 2)
Z * Geschäftsordnung § 21, Abs. 1. Über die Zuziehung des Sekretärs der
Bürgerschaft (mit beratender Stimme) s. oben S. 154.
Geschäftsordnung 8 21, Abs. 2.
s Verf- Art. 51. Analog heißt es in der bayerischen Verfassung (Art.
33): „Die Kammern sowohl als die Ausschüsse haben innerhalb des Umfanges.
ihres Wirkungskreises das Recht. diejenigen Erläuterungen und Aufschlüsse, welche
sie erforderlich erachten, von den einschlägigen Staatsministerien zu verlangen,
und haben letztere solchem Ansinnen zu entsprechen. Unmittelbares Benehmen
mit anderen Stellen und Behörden ist nicht gestattet."