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das Recht, solche Auskunft von jedem Staatsangehörigen in gleichem
Umfange, in welchem derselbe sie öffentlichen Verwaltungsbehörden zu
erteilen verpflichtet ist, zu verlangen. Doch dürfen Beamte über die
in ihren amtlichen Wirkungskreis fallenden Angelegenheiten nicht ohne
Genehmigung des ihnen vorgesetzten Senatsmitgliedes Auskunft er—
teilen. Die betr. Genehmigung kann nur „aus besonderen Gründen“,
über welche eventuell der Senat zu entscheiden hat, verweigert werden.
Jeder Ausschuß kann Sachverständige behufs einer Auskunfts-
erteilung zu seinen Sitzungen hinzuziehen.
1 Dasselbe Recht will H. Schulze (Preuß. Staatsrecht § 163) aus dem Art. 82
der preußischen Verfassung für die auf Grund desselben „zur Untersuchung von That-
sachen“ niedergesetzten Kommissionen des Landtags herleiten. — Zu der Bestimmung
im Art. 51 der hamburgischen Verfassung (Die Ausschüsse können von jedem Staats-
angehörigen Auskunft in demselben Umfange verlangen, wie dieselbe öffentlichen
Verwaltungsbehörden zu erteilen) bemerkt Wolffson (a. a. O., S. 19, Anm. 3):
„Diese Bezeichnung findet ihre Erklärung im § 20 des Gesetzes betr. das Ver-
hältnis der Verwaltung zur Rechtspflege von 1879. Danach haben Verwaltungs-
behörden das Recht, zur Feststellung der in ihren Geschäftskreis fallenden
Thatsachen Vorladungen (und zwar bei einer Strafe bis zu M. 30) zu erlassen.
Die speciell von der Feststellung des Thatbestandes vor Erlaß von Straf-
verfügungen handelnden Bestimmungen des § 6 desselben Gesetzes eignen sich
weniger zu einer analogen Anwendung auf die Befugnisse der bürgerschaftlichen
Ausschüsse.“ — Was zunächst den 86 des sog. Verhältnisgesetzes betrifft, so kann
derselbe hier gar nicht in Betracht kommen, denn er redet nicht von Befugnissen
der Verwaltungsbehörden im allgemeinen, sondern von ganz besonderen Befug.
nissen bestimmter Verwaltungsbehörden (der in den 88 4 u. 5 des Gesetzes
genannten Behörden, d. h. der Polizeibehörden und derjenigen Verwaltungs-
behörden, welchen die Ausführung der Gesetze über direkte oder indirekte Steuern
obliegt). Weiter aber läßt sich aus der Bestimmung des Art. 51 der Verfassung,
derzufolge jeder Staatsangehörige einem bürgerschaftlichen Ausschusse in demselben
Umfange wie einer Verwaltungsbehörde Auskunft zu erteilen hat, wohl nicht
folgern, daß der bürgerschaftliche Ausschuß „Vorladungen bei Strafe“ ergehen
lassen kann. Ohne solche Befugnis mag das Recht, Auskunft zu verlangen,
eventuell wesentlich erschwert oder gar vereitelt werden; diese Erwägung wird
jedoch nicht eine fehlende gesetzliche Ermächtigung ersetzen können.
„ Verf. Art. 51. Nach dieser Verfassungsbestimmung kann das die fragliche
Genehmigung verweigernde Senatsmitglied nicht für verpflichtet erachtet werden
die „besonderen Gründe“ der Verweigerung anzugeben. Ist der Ausschuß der
Ansicht, daß solche Gründe nicht vorliegen, so kann er eine Entscheidung des
Senats veranlassen. Tritt dann der Senat der Weigerung seines Mitgliedes bei
— wobei er gleichfalls die Gründe seiner Entscheidung nicht anzugeben braucht —
so muß der Ausschuß auf die Auskunft des betr. Beamten verzichten.
„ Geschäftsordnung § 21, Abf. 3.