Full text: Das Hamburgische Staatsrecht.

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was sich aus ihrer gleichartigen Entwickelungsgeschichte zur Genüge 
erklärt. In allen dreien steht an der Spitze des Staates ein zum 
Teil aus Juristen gebildeter, mit allen wesentlichen Regierungsrechten 
ausgerüsteter Senat, dessen Mitglieder unter Mitwirkung der Bürger- 
schaft auf Lebenszeit gewählt werden, und der zusammen mit der aus 
mehr oder weniger beschränkten Volkswahlen hervorgegangenen Bürger- 
schaft die Gesetzgebung ausübt. Auch die Institution eines von der 
Bürgerschaft gewählten, jedoch von dieser unabhängigen Bürgeraus- 
schusses, sowie eine ausgedehnte Selbstverwaltung durch sogenannte 
Deputationen, d. h. aus Senatoren und Bürgern zusammengesetzte 
Kollegien, sind allen drei Städten gemeinsam. Der Hauptunterschied 
unter diesen, jetzt in das Deutsche Reich fest eingegliederten Städte- 
staaten besteht in ihrer Größe und Bedeutung. Die Ostseestadt Lübeck, 
das altberühmte Haupt der Hansa, ist immer mehr hinter den anderen 
zurückgetreten; von diesen aber hat wieder Hamburg in seiner neueren 
und neuesten Entwickelung Bremen fast nach allen Richtungen hin 
weit überflügelt. Das Verhältnis der drei Städte zu einander wird 
vielleicht am besten verdeutlicht durch einen einfachen Hinweis darauf, 
daß zu den Kosten des gemeinsamen Hanseatischen Oberlandesgerichts 
— abgesehen von der Beschaffung, Einrichtung und Unterhaltung der 
Gerichtslokalitäten, welche Hamburg allein übernommen hat — Lübeck 
½/12, Bremen #/12 und Hamburg /12 beizutragen hat.“ 
des letzteren auch eine gemeinsame Hanseatische Anwaltskammer. Ferner haben 
sie, nachdem die übrigen hanseatischen Gesandtschaften infolge der Begründung 
des Norddeutschen Bundes eingegangen, noch jetzt eine gemeinsame Gesandtschaft 
in Berlin. Bei Gelegenheit des Zollanschlusses von Hamburg und Bremen 
tauchte auch der Gedanke auf, für beide Städte eine gemeinsame Oberzolldirektion 
mit dem Sitz in Hamburg zu schafien, doch scheiterte dies Projekt an der Oppo- 
sition der Bremer Bürgerschaft. Dagegen ist jetzt (1890) die Begründung einer 
Hanseatischen. Alters- und Invaliditäts-Versicherungsanstalt mit dem Sitz in 
Lübeck beschlossen worden. 
1 Die freien Städte traten in der Deutschen Bundesakte in folgender (sich 
aus der historischen Rangordnung im alten deutschen Reichstage ergebender) 
Reihenfolge auf: Lübeck, Frankfurt, Bremen, Hamburg. Zacharige bezeichnete 
diese Reihenfolge als eine „unpräjudizierliche". (Deutsches Staats- und Bundes- 
recht, Tl. 1, 3. Aufl., S. 702, Anm. 1). Doch ging dieselbe (natürlich unter 
Streichung Frankfurts) in die Verfassung des Norddeutschen Bundes und des 
Deutschen Reiches über. Dem Umfang und der Bedeutung der drei Städte- 
staaten entspricht sie nicht.
	        
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