— 181 —
a) Notwendige Voraussetzungen für die Niedersetzung einer
Entscheidungsdeputation sind demnach: 1) wiederholte fruchtlose Ver-
handlungen zwischen Senat und Bürgerschaft über die betreffende
Streitfrage, 2) ein resultatloses Vermittlungsverfahren, 3) eine
Meinungsverschiedenheit, bei der es sich nicht um eine Verfassungs-
oder Gesetzesinterpretation handelt (Über das Vorhandensein dieser
Voraussetzung entscheidet eventuell das Reichsgericht; s. oben S. 179),
4) Übereinstimmung zwischen Senat und Bürgerschaft darüber, daß
die Entscheidung der betreffenden Frage ohne wesentlichen Nachteil für
das Gemeinwesen nicht ausgesetzt werden dürfe. Ist der eine Teil
— einerlei, ob mit Recht oder Unrecht — der Ansicht, daß die Ent-
scheidung ausgesetzt werden könne, so ist die Niedersetzung einer Ent-
scheidungsdeputation nicht möglich."
b) Zusammensetzung. Die Entscheidungsdeputation besteht
— im Gegensatz zu der Vermittlungsdeputation, in welcher die
bürgerschaftlichen Mitglieder die Majorität bilden — aus einer
gleichen Anzahl von Mitgliedern des Senats und der Bürgerschaft,
und zwar „in der Regel“ aus je 8 Mitgliedern von jeder Seite.
Mit beiderseitiger Zustimmung kann diese Zahl vermehrt oder ver-
mindert werden.?
Die Mitglieder des Senats, welche der Deputation angehören
sollen, werden durch das Los bestimmt. Doch findet die Auslosung
derselben nur aus der Zahl der zur Zeit in Hamburg (d. h. auf
hamburgischem Gebiet) befindlichen Senatsmitglieder statt.
Die bürgerschaftlichen Mitglieder der Deputation werden in
folgender Weise bestimmt: Sämtliche in der betreffenden Versamm-
lung der Bürgerschaft anwesende Mitglieder derselben werden durch
das Los in so viele Abteilungen von möglichst gleicher Anzahl geteilt,
1 Unter denselben Voraussetzungen findet auch in Lübeck die Niedersetzung
einer Entscheidungsdeputation statt (Verf. Art. 75). Nur ist hier nicht das Voran-
gehen eines Vermittlungsverfahrens vorgeschrieben; doch kann die Entscheidungs-
deputation zunächst Vermittlungsvorschläge machen, denen übrigens zugleich die
eventuelle (dann erst noch geheim bleibende Entscheidung) hinzuzufügen ist (Verf.
Art. 84). — In Bremen fehlt das Institut der Entscheidungsdeputation ganz.
erf. Art. 72, Abs. 1. — In Lübeck besteht die Entscheidungsdeputation
aus je 7 Mitgliedern von jeder Seite. (Verf. Art. 76.)