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„Ich gelobe und schwöre zu Gott dem Allmächtigen, daß ich in
der zwischen dem Senate und der Bürgerschaft wegen deren Meinungs-
verschiedenheit nicht erledigten Angelegenheit, zu deren Entscheidung
ich verfassungsmäßig berufen bin, bei meiner Abstimmung und meinem
Ausspruche nur das allgemeine Beste vor Augen haben, nur nach
meinem besten Wissen und Gewissen handeln, mich weder durch Freund-
schaft noch durch Feindschaft gegen den Senat oder die Bürgerschaft
oder die einzelnen Mitglieder derselben oder gegen sonst jemand,
noch auch durch irgend eines Anderen Befehl, Autorität oder Über-
redung, geschweige denn durch meinen eigenen oder der Meinigen
Privatvorteil, dabei leiten oder bestimmen lassen, vielmehr so, wie
ich es nach meinem Gewissen dem Staate nützlich und vor Gott
verantwortlich befinden werde, thun und handeln, und auch, sowohl
was ich selbst, als was meine Mitdeputierten bei der uns zur Ent-
scheidung aufgetragenen Sache votieren, thun und lassen werden,
niemals irgend einem Menschen innerhalb oder außerhalb des Senats
und der Bürgerschaft offenbaren, sondern solch alles als ein teuer Ge-
heimnis mit in das Grab nehmen will. So wahr mir Gott helfel“1
d) Verfahren der Deputation. Die Deputation hat inner-
halb 14 Tage nach ihrer Beeidigung in geheimer Sitzung durch einen
mit absoluter Stimmenmehrheit zu fassenden Beschluß die streitige
Sache endgültig zu entscheiden.
Ihre Mitglieder sind verpflichtet, in den Sitzungen zu erscheinen.
Bei dauernder Verhinderung eines Mitgliedes wird ein Ersatzmann
beziehentlich vom Senat in der oben gedachten Weise ausgelost oder
von der Bürgerschaft durch die betreffende Wahlabteilung, welche zu
diesem Zwecke wieder zusammentritt, erwählt.“
Verf. Art. 73. — Ein ähnlicher Eid ist auch in der Lübecker Verfassung
(Art. 79) vorgeschrieben.
Verf. Art. 74, Abs. 1. (Analog Lüb. Verf., Art 833.) — Wolffson be-
merkt hierzu: „Daß die Deputation sich dem Beschlusse der einen oder anderen
Körperschaft anzuschließen hat, schreibt die Verfassung nicht vor. Es ist also auch
nicht ausgeschlossen, daß sie sich über eine andere Modalität, als die von der einen
oder anderen ins Auge gefaßte, verständigt“ (a. a. O., S. 21).
Von dieser Verpflichtung befreien nur: ärztlich bescheinigte Krankheit,
Trauerfälle und ähnliche Verhinderungsgründe, über deren Triftigkeit die an-
wesenden Mitglieder der Deputation entscheiden.
Verf. Art. 75, Abs. 1.