Full text: Das Hamburgische Staatsrecht.

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„Ich gelobe und schwöre zu Gott dem Allmächtigen, daß ich in 
der zwischen dem Senate und der Bürgerschaft wegen deren Meinungs- 
verschiedenheit nicht erledigten Angelegenheit, zu deren Entscheidung 
ich verfassungsmäßig berufen bin, bei meiner Abstimmung und meinem 
Ausspruche nur das allgemeine Beste vor Augen haben, nur nach 
meinem besten Wissen und Gewissen handeln, mich weder durch Freund- 
schaft noch durch Feindschaft gegen den Senat oder die Bürgerschaft 
oder die einzelnen Mitglieder derselben oder gegen sonst jemand, 
noch auch durch irgend eines Anderen Befehl, Autorität oder Über- 
redung, geschweige denn durch meinen eigenen oder der Meinigen 
Privatvorteil, dabei leiten oder bestimmen lassen, vielmehr so, wie 
ich es nach meinem Gewissen dem Staate nützlich und vor Gott 
verantwortlich befinden werde, thun und handeln, und auch, sowohl 
was ich selbst, als was meine Mitdeputierten bei der uns zur Ent- 
scheidung aufgetragenen Sache votieren, thun und lassen werden, 
niemals irgend einem Menschen innerhalb oder außerhalb des Senats 
und der Bürgerschaft offenbaren, sondern solch alles als ein teuer Ge- 
heimnis mit in das Grab nehmen will. So wahr mir Gott helfel“1 
d) Verfahren der Deputation. Die Deputation hat inner- 
halb 14 Tage nach ihrer Beeidigung in geheimer Sitzung durch einen 
mit absoluter Stimmenmehrheit zu fassenden Beschluß die streitige 
Sache endgültig zu entscheiden. 
Ihre Mitglieder sind verpflichtet, in den Sitzungen zu erscheinen. 
Bei dauernder Verhinderung eines Mitgliedes wird ein Ersatzmann 
beziehentlich vom Senat in der oben gedachten Weise ausgelost oder 
von der Bürgerschaft durch die betreffende Wahlabteilung, welche zu 
diesem Zwecke wieder zusammentritt, erwählt.“ 
Verf. Art. 73. — Ein ähnlicher Eid ist auch in der Lübecker Verfassung 
(Art. 79) vorgeschrieben. 
Verf. Art. 74, Abs. 1. (Analog Lüb. Verf., Art 833.) — Wolffson be- 
merkt hierzu: „Daß die Deputation sich dem Beschlusse der einen oder anderen 
Körperschaft anzuschließen hat, schreibt die Verfassung nicht vor. Es ist also auch 
nicht ausgeschlossen, daß sie sich über eine andere Modalität, als die von der einen 
oder anderen ins Auge gefaßte, verständigt“ (a. a. O., S. 21). 
Von dieser Verpflichtung befreien nur: ärztlich bescheinigte Krankheit, 
Trauerfälle und ähnliche Verhinderungsgründe, über deren Triftigkeit die an- 
wesenden Mitglieder der Deputation entscheiden. 
Verf. Art. 75, Abs. 1.
	        
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