Full text: Das Hamburgische Staatsrecht.

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mehr Personen, als noch erforderlich, die genügende Stimmenzahl 
erhalten haben, so entscheidet unter ihnen die größere Stimmenzahl 
und bei etwaiger Stimmengleichheit das Los.7 
Die in den Bürgerausschuß Gewählten sind verpflichtet, die ihnen 
durch die Wahl übertragenen Funktionen zu übernehmen und dieselben 
bis zu ihrem Austritt aus der Bürgerschaft weiterzuführen. Die 
Nichterfüllung dieser Pflicht zieht (unter den früher erwähnten Ein— 
schränkungen) den Verlust des Bürgerrechts, sowie der öffentlichen 
Ämter und Ehrenstellen nach sich. (S. oben 8 22.) Befreit von 
der betr. Pflicht ist jedoch, wer bereits einmal dem Bürgerausschuß 
angehört hat, und wer Mitglied eines Gerichts oder der Finanzdepu— 
tation ist.“ Diejenigen Mitglieder des Ausschusses, welche aus der 
Bürgerschaft austreten, scheiden natürlich auch aus dem Bürgeraus- 
schusse aus, dessen Mitglieder sie eben nicht sein können, ohne der 
Bürgerschaft anzugehören. Werden sie jedoch wieder in die Bürger- 
schaft gewählt, so kann auch ihrer Wiederwahl in den Bürgerausschuß 
nichts entgegenstehen.5 
1 Verf. Art. 54. In gleicher Weise wird auch bei Ergänzungswahlen ver- 
fahren. — v. Kirchenheim sagt: „Die Art der Wahl zeigt den interessanten 
Versuch der Verwirklichung einer Minoritätenvertretung“ (Lehrbuch des Deutschen 
Staatsrechts, 1887, S. 271). 
In Lübeck besteht der Bürgerausschuß aus 30 Mitgliedern, welche von 
und aus der Bürgerschaft auf zwei Jahre gewählt werden. Der Präsident (Wort- 
führer) der Bürgerschaft und dessen Stellvertreter sind nicht wählbar (Verf. 
Art. 53). — In Bremen besteht das Bürgeramt aus dem Geschäftsvorstande 
(s. oben S. 149, Anm. 2) und 18 anderen Mitgliedern der Bürgerschaft, welche 
von Vertretern der einzelnen 8 Wahlklassen (s. oben S. 114, Anm. 1) getrennt 
gewählt werden, so daß jede dieser 8 Klassen auch im Bürgeramt vertreten ist 
(Verf. § 46, Bürgerschaftsgesetz 8 17). 
* Verf. Art. 56. — In Lübeck ist einfach bestimmt, daß eine Wahl in den 
Bürgerausschuß nicht abgelehnt werden könne (Verf. Art. 53). In Bremen kann 
derjenige die Wahl in das Bürgeramt ablehnen, welcher schon einmal mindestens 
3 Jahre Mitglied des Bürgeramts gewesen, oder über 65 Jahre alt ist. oder ein 
Richteramt bekleidet, oder bereits zu drei ständigen (Senats- und Bürgerschafts.) 
Ausschüssen gehört (Bürgerschaftsgesetz § 17). 
* Verf. Art. 55. — In Bremen ist bestimmt: „Die Mitglieder des Bürger- 
amts, welche bei Ablauf des Zeitraums, für den sie in die Bürgerschaft gewählt 
sind, von neuem ein Mandat erhalten haben, bleiben bis zu erfolgter Wahl ihrer 
Nachfolger in Funktion (Geschäftsordnung der Bürgerschaft von 1879, § 5).
	        
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