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4. In einzelnen Gesetzen ist ausdrücklich bestimmt, daß zur Ab—
änderung gewisser Bestimmungen, Tarife 2c. neben der Genehmigung
des Senats die des Bürgerausschusses erforderlich resp. genügend sein
solle. Ferner ist bei Einführung der neuen Verfassung durch Rat-
und Bürgerschluß vom 11. August 1859 (No. 13) bestimmt, daß, wo
in früheren Gesetzen und Rat= und Bürgerschlüssen die Mitwirkung der
Kollegien der Oberalten oder der Sechziger zu den Erlassen des Senats
vorgeschrieben sei, an die Stelle dieser Kollegien der Bürgerausschuß trete.
5. Der Senat bedarf zur Pensionierung eines Beamten der Zu-
stimmung des Bürgerausschusses. Soll die Pensionierung eines Richters
gegen den Willen des Betreffenden erfolgen, so ist dazu ein Gerichts-
beschluß erforderlich,
6. Der Bürgerausschuß ist befugt, vom Senate Auskunft über
Staatsangelegenheiten zu verlangen. Das betr. Recht steht dem
Bürgerausschuß in gleichem Umfange wie der Bürgerschaft zu. (S. oben
S. 144.)
7. Er kann die Zusammenberufung der Bürgerschaft verlangen.
(Über diese Zusammenberufung nach voraufgegangener Vertagung im
Gegensatz zu der Einberufung der Bürgerschaft durch den Senat s.
oben S. 45 f. u. 155.)5
8. Einem Antrage des Senats auf geheime Sitzung der Bürger-
schaft, welchem der Bürgerausschuß beigetreten ist, muß die Bürger-
schaft ohne weiteres Folge geben.“
1 Vgl. z. B. Reglement für den Betrieb des Quaispeichers vom 5. Oktober
1888, 8 17.
Vgl. z. B. bezüglich der Mitwirkung des Bürgerausschusses bei Verleihung
der Ehrenmedaille an einen hamburgischen Bürger oben S. 75. — Auch im Art.
69 der Lüb. Verf. ist die Rede von „Entscheidungen, welche durch Beschluß des
Senats und der Bürgerschaft dem Bürgerausschusse übertragen sind“.
3 Disciplinar- und Pensionsgesetz für die nicht richterlichen Beamten 8 32,
Ausführungsgesetz zum Gerichtsverfassungsgesetz § 33 f. und 89. (S. unten
8 61, 4.)
4 In Lübeck hat dieses Recht nur die Bürgerschaft. In Bremen fehlen
überhaupt analoge Bestimmungen Doch kann dort das Bürgeramt bei dem
Senate eine „vertrauliche Beratung“ mit demselben beantragen. (Bürgerschafts-
gesetz § 26.)
5 Verf. Art. 60, 3 und 4.
*Verf. Art. 46, Abs. 2.