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11. Beamte der Bürgerschaft, gegen welche der Vorstand der
letzteren auf Ordnungsstrafen erkannt hat, können dagegen beim
Bürgerausschuß Beschwerde einlegen.
12. Außere Ehren= oder Repräsentationsrechte stehen dem Bürger-
ausschuß ebensowenig zu wie der Bürgerschaft. Auch ist ihm nicht eine
allgemeine Vertretung der Bürgerschaft eingeräumt. Vielmehr wird diese
nach außen hin, soweit erforderlich, durch ihren Präsidenten vertreten.
IV. Verfahren im Bürgerausschuß.
§52.
Der Präsident der Bürgerschaft ist, wie bereits erwähnt, zugleich
auch Vorsitzender des Bürgerausschusses. Ist unter den übrigen
19 Mitgliedern des Ausschusses einer der beiden Vicepräsidenten der
Bürgerschaft, so fungiert dieser, so lange er Vicepräsident bleibt, auch als
stellvertretender Vorsitzender des Bürgerausschusses. Ist dagegen kein
Vicepräsident der Bürgerschaft im Bürgerausschuß, so wählt der letztere
aus seiner Mitte einen stellvertretenden Vorsitzenden für die Dauer
eines Jahres (durch relative Stimmenmehrheit).
Bei einer halbschichtigen Erneuerung der Bürgerschaft gehen für
S. 458, und Bekanntmachung vom 4. Jan. 1875; Bürgerschaftswahlgesetz §87. —
Im Art. 72 der Lübecker Verf. heißt es: „Der Bürgerausschuß ernennt die
Mitglieder der Geheimkommissionen (s. oben S. 175, Anm. 1), die bürgerschaftlichen
Teilnehmer an gemeinsamen Kommissionen des Senats und der Bürgerschaft
sowie die bürgerlichen Deputierten bei denjenigen Verwaltungsbehörden, für welche
der Bürgerschaft oder dem Bürgerausschusse das Ernennungsrecht eingeräumt ist.
Zu jeder Wahl eines bürgerlichen Deputierten bei den übrigen Verwaltungs-
behörden dagegen hat der Bürgerausschuß dem Senate zwei Bürger vorzuschlagen.“—
Im Bremer Deputationsgesetz von 1875 ist bestimmt (8 6): „Die (Bürgerschafts.)
Klassenwahlen zur Besetzung von Deputationen (s. unten S. 206, Anm.) sind aus
einer von dem Bürgeramt entworfenen und nachträglicher Vermehrung in der
Bürgerschaft — sobald ein dahin gerichteter Antrag durch fünf der anwesenden
Vertreter unterstützt wird — unterliegenden Wahlliste vorzunehmen. Im Falle
bei der Wahl zur Besetzung einer Deputation sich in der zweiten Klasse nicht
wenigstens zehn und in jeder der übrigen Wahlklassen nicht wenigstens fünf Mit—
glieder beteiligen sollten, so ist für die betr. Klasse die Wahl für dasmal durch
das Bürgeramt, unter Zuziehung der anwesenden Mitglieder der betr. Wahlklasse,
sofort vorzunehmen.“
Disciplinar· und Pensionsgesetz, 8 8, Abs. 3.
2 Geschäftsordnung 8 12.
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