Full text: Das Hamburgische Staatsrecht.

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11. Beamte der Bürgerschaft, gegen welche der Vorstand der 
letzteren auf Ordnungsstrafen erkannt hat, können dagegen beim 
Bürgerausschuß Beschwerde einlegen. 
12. Außere Ehren= oder Repräsentationsrechte stehen dem Bürger- 
ausschuß ebensowenig zu wie der Bürgerschaft. Auch ist ihm nicht eine 
allgemeine Vertretung der Bürgerschaft eingeräumt. Vielmehr wird diese 
nach außen hin, soweit erforderlich, durch ihren Präsidenten vertreten. 
IV. Verfahren im Bürgerausschuß. 
§52. 
Der Präsident der Bürgerschaft ist, wie bereits erwähnt, zugleich 
auch Vorsitzender des Bürgerausschusses. Ist unter den übrigen 
19 Mitgliedern des Ausschusses einer der beiden Vicepräsidenten der 
Bürgerschaft, so fungiert dieser, so lange er Vicepräsident bleibt, auch als 
stellvertretender Vorsitzender des Bürgerausschusses. Ist dagegen kein 
Vicepräsident der Bürgerschaft im Bürgerausschuß, so wählt der letztere 
aus seiner Mitte einen stellvertretenden Vorsitzenden für die Dauer 
eines Jahres (durch relative Stimmenmehrheit). 
Bei einer halbschichtigen Erneuerung der Bürgerschaft gehen für 
S. 458, und Bekanntmachung vom 4. Jan. 1875; Bürgerschaftswahlgesetz §87. — 
Im Art. 72 der Lübecker Verf. heißt es: „Der Bürgerausschuß ernennt die 
Mitglieder der Geheimkommissionen (s. oben S. 175, Anm. 1), die bürgerschaftlichen 
Teilnehmer an gemeinsamen Kommissionen des Senats und der Bürgerschaft 
sowie die bürgerlichen Deputierten bei denjenigen Verwaltungsbehörden, für welche 
der Bürgerschaft oder dem Bürgerausschusse das Ernennungsrecht eingeräumt ist. 
Zu jeder Wahl eines bürgerlichen Deputierten bei den übrigen Verwaltungs- 
behörden dagegen hat der Bürgerausschuß dem Senate zwei Bürger vorzuschlagen.“— 
Im Bremer Deputationsgesetz von 1875 ist bestimmt (8 6): „Die (Bürgerschafts.) 
Klassenwahlen zur Besetzung von Deputationen (s. unten S. 206, Anm.) sind aus 
einer von dem Bürgeramt entworfenen und nachträglicher Vermehrung in der 
Bürgerschaft — sobald ein dahin gerichteter Antrag durch fünf der anwesenden 
Vertreter unterstützt wird — unterliegenden Wahlliste vorzunehmen. Im Falle 
bei der Wahl zur Besetzung einer Deputation sich in der zweiten Klasse nicht 
wenigstens zehn und in jeder der übrigen Wahlklassen nicht wenigstens fünf Mit— 
glieder beteiligen sollten, so ist für die betr. Klasse die Wahl für dasmal durch 
das Bürgeramt, unter Zuziehung der anwesenden Mitglieder der betr. Wahlklasse, 
sofort vorzunehmen.“ 
Disciplinar· und Pensionsgesetz, 8 8, Abs. 3. 
2 Geschäftsordnung 8 12. 
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