Full text: Das Hamburgische Staatsrecht.

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die Zeit vom Zusammentritt der vom Senat einberufenen neuen 
Bürgerschaft bis zur erfolgten Wahl des definitiven Vorstandes 
derselben die sämtlichen Befugnisse des Vorsitzenden auf das den Lebens- 
jahren nach älteste Mitglied des Bürgerausschusses über.1 
Der Bürgerausschuß wird durch seinen Vorsitzenden oder durch 
den Senat zusammenberufen. Seine Sitzungen sind nicht öffentlich. 
Er ist beschlußfähig, wenn wenigstens zwölf Mitglieder anwesend sind.? 
Der Bürgerausschuß kann durch einen mit einer Mehrheit von 
zwei Dritteilen der Anwesenden gefaßten Beschluß seine Mitglieder 
verpflichten, über eine zur Verhandlung gelangte Angelegenheit Still- 
schweigen zu beobachten. 
Abgesehen von dem Vorstehenden finden die Bestimmungen der 
Geschäftsordnung der Bürgerschaft über die Sitzungen der letzteren 
(s. oben S. 155 ff.) auf die Sitzungen des Bürgerausschusses ent- 
sprechende Anwendung.3 
1 Geschäftsordnung der Bürgerschaft § 16, Abs. 1 u. 2. 
Verf. Art. 57—59. Die Berichterstatter für die einzelnen Verhandlungs- 
gegenstände bestimmt der Vorsitzende. Erhebt sich Widerspruch gegen diese Be- 
stimmung, so entscheidet der Ausschuß. — Der Vorsitzende kann während der Be- 
ratung das Wort nehmen, ohne den Vorsitz abzutreten. (Geschäftsordnung der 
Bürgerschaft § 16, Abs. 3 u. 4.) 
3 Geschäftsordnung der Bürgerschaft, § 16, Abs. 5 u. 6. — In der Lübecker 
Verf. ist bestimmt: „Die Anträge des Senats werden dem Bürgerausschusse in 
schriftlicher Abfassung durch Kommissare überbracht und von diesen mit dem 
Bürgerausschuß besprochen". Die Abstimmung erfolgt erst nach Entfernung der 
Senatskommissare (Art. 61.). In der Regel muß die Entscheidung des Bürger- 
ausschusses auf die Anträge des Senats in derselben Versammlung, in welcher sie 
vorgelegt sind, erfolgen. Der Bürgerausschuß kann jedoch einen Antrag des 
Senats zunächst einer Kommission zur Begutachtung überweisen oder auch die 
Beratung des Gegenstandes bis zur nächsten Versammlung aussetzen (Art. 62).— 
Stimmt der Bürgerausschuß einem Antrage des Senats nicht bei, so hat er seine 
Gründe anzugeben (Art. 65). Das Protokoll des Bürgerausschusses ist, soweit 
nicht Geheimhaltung beschlossen worden, durch den Druck zu veröffentlichen 
(Art. 67). Nach der Geschäftsordnung des Bürgerausschusses (8 29) darf sich kein 
Mitglied der Abstimmung enthalten; wer jedoch bei einer Privatverhältnisse be- 
treffenden Frage persönlich beteiligt ist, darf nicht mitstimmen. — In Bremen 
votiert der Vorsitzende des Bürgeramts nicht mit; doch hat er bei Stimmengleich- 
heit die Entscheidung (Geschäftsordnung der Bürgerschaft § 17).
	        
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