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die Zeit vom Zusammentritt der vom Senat einberufenen neuen
Bürgerschaft bis zur erfolgten Wahl des definitiven Vorstandes
derselben die sämtlichen Befugnisse des Vorsitzenden auf das den Lebens-
jahren nach älteste Mitglied des Bürgerausschusses über.1
Der Bürgerausschuß wird durch seinen Vorsitzenden oder durch
den Senat zusammenberufen. Seine Sitzungen sind nicht öffentlich.
Er ist beschlußfähig, wenn wenigstens zwölf Mitglieder anwesend sind.?
Der Bürgerausschuß kann durch einen mit einer Mehrheit von
zwei Dritteilen der Anwesenden gefaßten Beschluß seine Mitglieder
verpflichten, über eine zur Verhandlung gelangte Angelegenheit Still-
schweigen zu beobachten.
Abgesehen von dem Vorstehenden finden die Bestimmungen der
Geschäftsordnung der Bürgerschaft über die Sitzungen der letzteren
(s. oben S. 155 ff.) auf die Sitzungen des Bürgerausschusses ent-
sprechende Anwendung.3
1 Geschäftsordnung der Bürgerschaft § 16, Abs. 1 u. 2.
Verf. Art. 57—59. Die Berichterstatter für die einzelnen Verhandlungs-
gegenstände bestimmt der Vorsitzende. Erhebt sich Widerspruch gegen diese Be-
stimmung, so entscheidet der Ausschuß. — Der Vorsitzende kann während der Be-
ratung das Wort nehmen, ohne den Vorsitz abzutreten. (Geschäftsordnung der
Bürgerschaft § 16, Abs. 3 u. 4.)
3 Geschäftsordnung der Bürgerschaft, § 16, Abs. 5 u. 6. — In der Lübecker
Verf. ist bestimmt: „Die Anträge des Senats werden dem Bürgerausschusse in
schriftlicher Abfassung durch Kommissare überbracht und von diesen mit dem
Bürgerausschuß besprochen". Die Abstimmung erfolgt erst nach Entfernung der
Senatskommissare (Art. 61.). In der Regel muß die Entscheidung des Bürger-
ausschusses auf die Anträge des Senats in derselben Versammlung, in welcher sie
vorgelegt sind, erfolgen. Der Bürgerausschuß kann jedoch einen Antrag des
Senats zunächst einer Kommission zur Begutachtung überweisen oder auch die
Beratung des Gegenstandes bis zur nächsten Versammlung aussetzen (Art. 62).—
Stimmt der Bürgerausschuß einem Antrage des Senats nicht bei, so hat er seine
Gründe anzugeben (Art. 65). Das Protokoll des Bürgerausschusses ist, soweit
nicht Geheimhaltung beschlossen worden, durch den Druck zu veröffentlichen
(Art. 67). Nach der Geschäftsordnung des Bürgerausschusses (8 29) darf sich kein
Mitglied der Abstimmung enthalten; wer jedoch bei einer Privatverhältnisse be-
treffenden Frage persönlich beteiligt ist, darf nicht mitstimmen. — In Bremen
votiert der Vorsitzende des Bürgeramts nicht mit; doch hat er bei Stimmengleich-
heit die Entscheidung (Geschäftsordnung der Bürgerschaft § 17).