— 198 —
Wohlthätigkeit, IX. Reichs= und Auswärtige Angelegenheiten,
X. Zollwesen.
Für jede dieser zehn Verwaltungsabteilungen ernennt der Senat
eins seiner Mitglieder zum Vorstande. Demselben können noch ein
oder zwei andere Senatsmitglieder resp. Syndici oder Senatssekretäre
beigeordnet werden. Auch kann der Senat, wenn die Verhältnisse es
notwendig machen, einen Wechsel der Personen eintreten lassen.?
Die Machtvollkommenheit des Vorstandes einer Verwaltungs-
abteilung ist eine sehr verschiedene, je nachdem für sein Ressort eine
oder mehrere Deputationen, d. h. aus senatorischen und bürgerlichen
Mitgliedern zusammengesetzte Verwaltungskollegien bestehen oder nicht.
Existiert für seine Verwaltungsabteilung gar keine Deputation, wie
dies für die Verwaltungsabteilungen der Reichs= und auswärtigen
Angelegenheiten und der Justiz der Fall,s so ist seine Aktionssphäre
nur durch die Gesetze und ein etwaiges Eingreifen des über ihm
stehenden Senates beschränkt. Existiert ferner nur für gewisse Branchen
seines Ressorts eine Deputation, wie bei der Verwaltungsabteilung
für polizeiliche und innere Angelegenheiten, so ist er bezüglich der
übrigen Branchen gleichfalls nur in der oben erwähnten Weise be-
schränkt. Ist dagegen, sei es für sein ganzes Ressort, sei es für ein
1 Art. 78 der Verf. sagt: „Die Staatsverwaltung zerfällt nach Beschaffen-
heit der Geschäfte und nach Maßgabe des Bedürfnisses in mehrere Abteilungen.
Das Gesetz hat die Zahl dieser Abteilungen und den Wirkungskreis einer jeden
zu bestimmen.“ (Übereinstimmend mit Art. 140 der Konstituantenverfassung von
1849.) — Die Verwaltungsabteilungen IIX sind durch das Verwaltungsgesetz von
1863 (8 1), die Abteilung X ist durch das Gesetz betr. die Organisation der Zoll-
verwaltung von 1888 (8 2) geschaffen.
2 Verf. Art. 79. Im § 3 des Verwaltungsgesetzes heißt es: „Der Senat
ernennt zu jeder Verwaltungsabteilung eines oder mehrere seiner Mitglieder und
bestimmt ausdrücklich, welchem dieser Mitglieder als Vorstand der Verwaltungs-
abteilung die Leitung derselben und welchem der Vorsitz in den Deputationen
zustehen soll. Zu Mitgliedern von Verwaltungsabteilungen kann der Senat statt
seiner Mitglieder auch Syndiker und Sekretarien ernennen“ (vgl. oben S. 109, Anm. 2).
— Abgesehen von den Vorständen resp. Mitgliedern der Verwaltungsabteilungen
und den Vorsitzenden der Deputationen ernennt der Senat noch für einzelne
Ressorts (z. B. für Eisenbahn= und für Post= und Telegraphenangelegenheiten) sog.
Senatskommissare.
3 Ahnlich auch in der Verwaltungsabteilung für Zollwesen, wo es nur eine
mit konsultativen Befugnissen ausgerüstete Beratungsbehörde giebt.