Full text: Das Hamburgische Staatsrecht.

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Wohlthätigkeit, IX. Reichs= und Auswärtige Angelegenheiten, 
X. Zollwesen. 
Für jede dieser zehn Verwaltungsabteilungen ernennt der Senat 
eins seiner Mitglieder zum Vorstande. Demselben können noch ein 
oder zwei andere Senatsmitglieder resp. Syndici oder Senatssekretäre 
beigeordnet werden. Auch kann der Senat, wenn die Verhältnisse es 
notwendig machen, einen Wechsel der Personen eintreten lassen.? 
Die Machtvollkommenheit des Vorstandes einer Verwaltungs- 
abteilung ist eine sehr verschiedene, je nachdem für sein Ressort eine 
oder mehrere Deputationen, d. h. aus senatorischen und bürgerlichen 
Mitgliedern zusammengesetzte Verwaltungskollegien bestehen oder nicht. 
Existiert für seine Verwaltungsabteilung gar keine Deputation, wie 
dies für die Verwaltungsabteilungen der Reichs= und auswärtigen 
Angelegenheiten und der Justiz der Fall,s so ist seine Aktionssphäre 
nur durch die Gesetze und ein etwaiges Eingreifen des über ihm 
stehenden Senates beschränkt. Existiert ferner nur für gewisse Branchen 
seines Ressorts eine Deputation, wie bei der Verwaltungsabteilung 
für polizeiliche und innere Angelegenheiten, so ist er bezüglich der 
übrigen Branchen gleichfalls nur in der oben erwähnten Weise be- 
schränkt. Ist dagegen, sei es für sein ganzes Ressort, sei es für ein 
1 Art. 78 der Verf. sagt: „Die Staatsverwaltung zerfällt nach Beschaffen- 
heit der Geschäfte und nach Maßgabe des Bedürfnisses in mehrere Abteilungen. 
Das Gesetz hat die Zahl dieser Abteilungen und den Wirkungskreis einer jeden 
zu bestimmen.“ (Übereinstimmend mit Art. 140 der Konstituantenverfassung von 
1849.) — Die Verwaltungsabteilungen IIX sind durch das Verwaltungsgesetz von 
1863 (8 1), die Abteilung X ist durch das Gesetz betr. die Organisation der Zoll- 
verwaltung von 1888 (8 2) geschaffen. 
2 Verf. Art. 79. Im § 3 des Verwaltungsgesetzes heißt es: „Der Senat 
ernennt zu jeder Verwaltungsabteilung eines oder mehrere seiner Mitglieder und 
bestimmt ausdrücklich, welchem dieser Mitglieder als Vorstand der Verwaltungs- 
abteilung die Leitung derselben und welchem der Vorsitz in den Deputationen 
zustehen soll. Zu Mitgliedern von Verwaltungsabteilungen kann der Senat statt 
seiner Mitglieder auch Syndiker und Sekretarien ernennen“ (vgl. oben S. 109, Anm. 2). 
— Abgesehen von den Vorständen resp. Mitgliedern der Verwaltungsabteilungen 
und den Vorsitzenden der Deputationen ernennt der Senat noch für einzelne 
Ressorts (z. B. für Eisenbahn= und für Post= und Telegraphenangelegenheiten) sog. 
Senatskommissare. 
3 Ahnlich auch in der Verwaltungsabteilung für Zollwesen, wo es nur eine 
mit konsultativen Befugnissen ausgerüstete Beratungsbehörde giebt.
	        
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