Full text: Das Hamburgische Staatsrecht.

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bestimmtes Gebiet desselben, eine Deputation eingesetzt, so liegt in dem 
betreffenden Bereiche all' und jede Entscheidung, welche sonst dem 
Vorstande der Verwaltungsabteilung zustehen würde, allein bei dieser 
Deputation. Sie ist für ihr Gebiet, nächst dem Senate, die höchste 
Instanz, und nur ausnahmsweise gehen einzelne Sachen rein formell 
durch die Hände des Vorstandes der betr. Verwaltungsabteilung.“ In 
der Regel ist auch der äußere Verkehr zwischen dem Senat und den 
Deputationen ein ganz direkter. (S. unten S. 208.) 
Die ganz unbedeutende Rolle, welche demnach die Vorstände der 
Verwaltungsabteilungen als solche neben den Deputationen ihres Res- 
sorts spielen, tritt übrigens im allgemeinen deshalb weniger hervor, 
weil in der Regel der Vorstand der betr. Verwaltungsabteilung auch 
Vorsitzender der Deputation seines Ressorts, resp. wenn zu demselben 
mehrere Deputationen gehören, doch einer derselben ist, und weil ihm 
in dieser seiner Eigenschaft als Vorsitzender thatsächlich die alleinige 
Erledigung einer nicht unbedeutenden Anzahl von Angelegenheiten 
seitens seiner Deputation überlassen wird. (S. unten S. 211.) Seine 
Befugnisse als Vorstand der Verwaltungsabteilung werden aber dadurch 
nicht, oder doch höchstens nur dem äußeren Anscheine nach, erweitert. 
Auch üben diejenigen Deputations-Vorsitzenden, welche nicht zugleich 
Vorstand der betr. Verwaltungsabteilung sind, dessenungeachtet die 
gleichen Präsidialbefugnisse aus. 
3. Die Deputationen. 
9 55. 
Das Institut der Verwaltungs-Deputationen ist aus der alten 
Verfassung übernommen. Während aber jetzt die Zusammensetzung 
aus senatorischen und bürgerlichen Mitgliedern das charakteristische 
Merkmal der Deputationen bildet,., gab es zu Zeiten der alten 
  
So hat z. B. nach § 17 des Verwaltungsgesetzes der Vorstand einer jeden 
Verwaltungsabteilung die Specialbudgets derselben für das folgende und die 
Jahresabrechnung für das vergangene Jahr, „nachdem sie betreffenden Falls von 
den beikommenden Deputationen genehmigt und von dem Vorsitzenden und einem 
anderen Mitgliede dieser Deputationen unterzeichnet sind“, dem Senate einzuliefern. 
Verf. Art. 80 und 81. Unter „bürgerlichen Mitgliedern“ sind wie oben 
(S. 123, Anm.) weiter ausgeführt, die unter Mitwirkung der Bürgerschaft
	        
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