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bestimmtes Gebiet desselben, eine Deputation eingesetzt, so liegt in dem
betreffenden Bereiche all' und jede Entscheidung, welche sonst dem
Vorstande der Verwaltungsabteilung zustehen würde, allein bei dieser
Deputation. Sie ist für ihr Gebiet, nächst dem Senate, die höchste
Instanz, und nur ausnahmsweise gehen einzelne Sachen rein formell
durch die Hände des Vorstandes der betr. Verwaltungsabteilung.“ In
der Regel ist auch der äußere Verkehr zwischen dem Senat und den
Deputationen ein ganz direkter. (S. unten S. 208.)
Die ganz unbedeutende Rolle, welche demnach die Vorstände der
Verwaltungsabteilungen als solche neben den Deputationen ihres Res-
sorts spielen, tritt übrigens im allgemeinen deshalb weniger hervor,
weil in der Regel der Vorstand der betr. Verwaltungsabteilung auch
Vorsitzender der Deputation seines Ressorts, resp. wenn zu demselben
mehrere Deputationen gehören, doch einer derselben ist, und weil ihm
in dieser seiner Eigenschaft als Vorsitzender thatsächlich die alleinige
Erledigung einer nicht unbedeutenden Anzahl von Angelegenheiten
seitens seiner Deputation überlassen wird. (S. unten S. 211.) Seine
Befugnisse als Vorstand der Verwaltungsabteilung werden aber dadurch
nicht, oder doch höchstens nur dem äußeren Anscheine nach, erweitert.
Auch üben diejenigen Deputations-Vorsitzenden, welche nicht zugleich
Vorstand der betr. Verwaltungsabteilung sind, dessenungeachtet die
gleichen Präsidialbefugnisse aus.
3. Die Deputationen.
9 55.
Das Institut der Verwaltungs-Deputationen ist aus der alten
Verfassung übernommen. Während aber jetzt die Zusammensetzung
aus senatorischen und bürgerlichen Mitgliedern das charakteristische
Merkmal der Deputationen bildet,., gab es zu Zeiten der alten
So hat z. B. nach § 17 des Verwaltungsgesetzes der Vorstand einer jeden
Verwaltungsabteilung die Specialbudgets derselben für das folgende und die
Jahresabrechnung für das vergangene Jahr, „nachdem sie betreffenden Falls von
den beikommenden Deputationen genehmigt und von dem Vorsitzenden und einem
anderen Mitgliede dieser Deputationen unterzeichnet sind“, dem Senate einzuliefern.
Verf. Art. 80 und 81. Unter „bürgerlichen Mitgliedern“ sind wie oben
(S. 123, Anm.) weiter ausgeführt, die unter Mitwirkung der Bürgerschaft