Full text: Das Hamburgische Staatsrecht.

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Wenn ein Deputationsmitglied vor Ablauf seiner gesetzlichen 
Amtsdauer aus der Deputation scheidet und infolgedessen eine außer- 
ordentliche Wahl stattfindet, so wird die Amtsdauer der nach ihm 
gewählten Mitglieder sowie des an seine Stelle gewählten soweit 
abgekürzt, daß immer nach den gesetzlich bestimmten Zeiträumen die vor- 
geschriebene Neuwahl stattfindet. 
2. Delegierte Mitglieder. Außer den vorstehend erwähnten, 
aus dem Ausfsatze der betr. Deputation von der Bürgerschaft gewähl- 
ten Deputationsmitgliedern gehören einzelnen Deputationen auch ein 
oder mehrere von anderen Deputationen oder Kollegien delegierte 
bürgerliche Mitglieder an. So ist die Finanzdeputation in den meisten 
anderen Deputationen durch eins ihrer bürgerlichen Mitglieder ver- 
treten.; um dadurch eine ständige direkte Verbindung mit den betref- 
fenden Verwaltungszweigen zu erhalten. Aus ähnlichem Grunde haben 
auch andere Deputationen eins oder zwei ihrer Mitglieder in solche 
Deputationen zu delegieren, deren Verhandlungen für sie wegen ge- 
wisser regelmäßiger Beziehungen zu ihrem eigenen Ressort von Be- 
deutung sind (so die Feuerkassen-Deputation in die Deputation für das 
Feuerlöschwesen, die Oberschulbehörde in die Behörde für Zwangs- 
erziehung und das Waisenhaus-Kollegium, das Armenkollegium in die 
Gefängnisdeputation, die Behörde für Zwangserziehung und das 
Medizinalkollegium u. s. w.). Auch ist die, wie in anderen Handels- 
städten, von der Kaufmannschaft gewählte Handelskammer in der Depu- 
tation für Handel und Schiffahrt, der Deputation für indirekte Steuern 
und der Behörde für das Auswandererwesen, die Gewerbekammer in 
der Aufsichtsbehörde für die Innungen und in der Verwaltung der 
Gewerbeschule, die aus den Vorstehern und Lehrern der öffentlichen 
und den Vorstehern der Privatschulen gebildete Schulsynode in der 
Oberschulbehörde, die Gesellschaft zur Beförderung der Künste und 
nützlichen Gewerbe in der Verwaltung der (durch sie begründeten) 
Gewerbeschule und der Kunstverein in der Kommission für die Ver- 
waltung der Kunsthalle (der seinerzeit vom Kunstverein ins Leben 
gerufenen öffentlichen Gallerie) durch mehrere Delegierte vertreten. 
1 Verwaltungsgesetz § 9. 
Verwaltungsgesetz § 30.
	        
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