Full text: Das Hamburgische Staatsrecht.

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b. Stellung der Deputationsmitglieder. 
Die nicht senatorischen Mitglieder der Deputationen bekleiden ihr 
Amt unentgeltlich.! Wie bereits erwähnt, sind sie nicht nur zur An- 
nahme, sondern auch zur Fortführung ihres Amtes während der gesetz- 
mäßigen Zeit verpflichtet. Als Inhaber eines bürgerlichen Ehren- 
amtes sind sie im Sinne des hamburgischen Staatsrechtes nicht 
Beamte. Dagegen sind sie unter dem Ausdruck „Beamte“ in 
manchen Reichsgesetzen mitzuverstehen. (So z. B. in den Bestim- 
mungen des Reichsstrafgesetzbuchs über Verbrechen und Vergehen 
im Amte.) 
Die bürgerlichen Mitglieder der Finanzdeputation werden auf 
getreue Amtsführung vor dem Senat beeidigt. Eine Beeidigung der 
anderen Deputationsmitglieder findet nicht statt.3 
Kein Mitglied einer Deputation kann der Finanzdeputation 
genannt) ähnlich zusammengesetzt wie in Hamburg. Die bürgerlichen Deputations- 
mitglieder werden vom Bürgerausschuß resp. aus einem die doppelte Zahl von 
Namen enthaltenden Aufsatze des Bürgerausschusses vom Senat gewählt, und zwar 
in der Regel auf 6 Jahre. Wählbar sind alle Bürgerschaftswähler. Die tech- 
nischen Beamten werden zu den Deputationssitzungen hinzugezogen, haben aber 
nur beratende Stimme. (Klügmann, Lüb. Staatsrecht, a. a. O., S. 55.) — 
In Bremen sind die Verwaltungs-Deputationen — im Gegensatz zu Hamburg 
und Lübeck — einfache Senats- und Bürgerschafts-Ausschüsse. Der Senat ernennt 
die senatorischen Mitglieder; die Bürgerschaft wählt die in der Regel doppelt so 
große Zahl der bürgerschaftlichen Mitglieder aus ihrer Mitte, wobei die Vertreter 
der verschiedenen Wahlklassen für die Bürgerschaftswahlen in näher bestimmter 
Weise abgesondert wählen, und zwar aus einem vom Bürgeramt aufzustellenden, 
von der Bürgerschaft eventuell zu vergrößernden Wahlaufsatze. Die Gewählten 
gehören der Deputation an, so lange sie Mitglieder der Bürgerschaft bleiben. 
(Verf. § 59, Deputationsgesetz von 1875, § 3—6 u. 8.) — Der Schuldeputation 
sind vier aus dem Lehrerstande zu erwählende praktische Lehrer mit beratender 
Stimme beigeordnet, die nach Einholung eines Gutachtens der Schuldeputation 
vom Senat auf drei Jahre ernannt werden. (Dep.-Ges. 8 63.) 
1 Verf. Art. 81, Verwaltungsgesetz § 10. (Die Assessoren des Medizinal- 
kollegiums beziehen ein Gehalt.) 
2 Verfassung Art. 83. (S. oben S. 202.) 
* Verwaltgsges. § 28. Die Assessoren des Medizinalkollegiums werden als 
Beamte vereidigt. Dasselbe gilt von den anderen, oben S. 205 genannten be- 
amtlichen Mitgliedern.
	        
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