Full text: Das Hamburgische Staatsrecht.

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(d. h. dem Fiskus) gegenüber eine Bürgschaft übernehmen bezüglich 
einer Angelegenheit, welche zum Ressort seiner Deputation gehört.“ 
Jedes Mitglied einer Deputation ist „nach Maßgabe der gesetz- 
lichen Bestimmungen“ für die ihm als Einzelnem obliegende Amts- 
führung, nicht aber für die Teilnahme an Beschlüssen der Deputation, 
dem Staate verantwortlich. Nur der Vorsitzende ist außerdem auch 
dafür verantwortlich, daß durch die Beschlüsse der Deputation die Ver- 
fassung nicht verletzt werde. 
An den bürgerschaftlichen Abstimmungen „über Fragen der Kon- 
trolle oder der Verantwortlichkeit“ nehmen die etwa der Bürgerschaft 
angehörenden davon betroffenen Mitglieder der bezüglichen Verwal- 
tungsdeputation keinen Teil.= 
c. Stellung und Geschäftskreis der Deputationen. 
Die einzelnen Deputationen stehen formell unter dem Vorstande 
derjenigen Verwaltungsabteilung, zu welcher sie gehören; thatsächlich 
sind sie jedoch, abgesehen von der Oberaufsicht des Senats, ganz 
selbständig (s. oben S. 198 f.). Sie (resp. ihre Vorsitzenden, s. unten 
S. 211) bilden die Spitze ihres Verwaltungsressorts. Auch die höhe- 
ren Beamten des letzteren sind ihnen und nicht etwa den Vorständen 
der Verwaltungsabteilung unterstellt.“ 
1 Verwaltgsges. 8 24. 
: Verf. Art. 87. Bezüglich des Vorsitzenden siehe noch unten S. 211. 
Wolffson sagt (a. a. O., S. 25.); „Über den Grad des Verschuldens, der den 
Vorsitzenden oder die einzelnen Mitglieder verantwortlich macht, ist gesetzlich 
nichts vorgeschrieben. Nach allgemeinen Principien wird man anzunehmen haben, 
daß sie für grobes Verschulden verantwortlich sind und überdies den öffentlichen 
Geschäften mindestens denselben Fleiß zuzuwenden haben, den sie in ihren Privat- 
angelegenheiten anzuwenden pflegen. Es kommt hier die Analogie der Vor. 
mundschaft zur Anwendung.“ Vgl ferner Gutachten der Juristenfakultät Göttingen, 
in den Verhandlungen zwischen Senat und Bürgerschaft, 1875, S. 123 ff. 
3 Verf. Art. 53, Abs. 2. 
Eine ähnliche Stellung haben auch die Deputationen in Lübeck und 
Bremen. Bezüglich Bremens bemerkt Sievers (Brem. Staatsrecht, a. a. O. 
S. 77): „Es fehlt an einer geordneten Hierarchie der Behörden. Die verschie- 
denen Deputationen stehen völlig selbständig nebeneinander. Das Oberaussichts-
	        
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