Full text: Das Hamburgische Staatsrecht.

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Der Geschäftkreis der einzelnen Deputationen ist teils durch 
Specialgesetze, teils durch das Herkommen festgestellt. Im allge— 
meinen ist nur bestimmt, daß der Senat bei der Vorbereitung der an 
die Bürgerschaft zu stellenden Anträge, soweit thunlich, die zuständigen 
Verwaltungsdeputationen zu Rate ziehen soll und daß die einzelnen 
Deputationen befugt sind, dem Senat Vorschläge über die in ihren 
Geschäftskreis fallenden Angelegenheiten zu machen, sowie daß sie ver- 
pflichtet sind, demselben über solche ihnen vorgelegte Gegenstände Be- 
richte und Gutachten zu erteilen.? 
Die Verhandlungen zwischen dem Senat und einer Deputation 
werden durch die Vermittelung des der letzteren präsidierenden Senats- 
mitgliedes geführt, und zwar in der Form von (in der Regel schrift- 
lich genau formulierten) sog. Kommissorien, welche dem betr. Senats- 
mitgliede vom Senate einerseits und von der Deputation andererseits 
erteilt werden.? 
recht des Senats, dem sie alle gemeinsam unterliegen, ist nicht kräftig genug aus. 
gestattet, um an sich den nötigen Schutz gegen das Auseinanderfallen der Gruppen 
zu bieten und die Einheitlichkeit der Verwaltung zu gewährleisten. Gleichwohl 
gehört ein Gegeneinander-Arbeiten verschiedener Deputationen zu den größten 
Seltenheiten; die nahen persönlichen Beziehungen der Mitglieder verhindern dies 
ebensowohl wie die thatsächliche Ubung, alle Angelegenheiten von größerer Wichtig- 
keit deputationsseitig nur vorzubereiten, zur definitiven Entscheidung aber Senat 
und Bürgerschaft vorzulegen.“ Übrigens ist im Bremer Deputationsgesetz (8 57) 
bestimmt: „Alle Instruktionen der Beamten gehen vom Senate aus, doch sind 
sie oder etwaige Abänderungen oder Zusätze derselben vorab den betreffenden 
Deputationen zur Begutachtung mitzuteilen."“ 
Erwägenswert dürfte — wenigstens für Hamburg — sein, ob nicht, statt 
des bisherigen direkten Verkehrs zwischen den einzelnen Deputationen und an- 
deren Behörden, nur ein Verkehr derselben durch Vermittelung des Senats zuzu- 
lassen wäre. (Über die Ernennung und Beeidigung der Beamten s. oben S. 101 f.) 
1 Verf. Art. 66 u. 90. Über die Funktionen der nicht zu den Deputationen 
gehörenden Beratungsbehörde für das Zollwesen vgl. Gesetz betr. die 
Organisation der Zollverwaltung von 1888, 8 3. 
: Dies ist nur für die Finanzdeputation ausdrücklich vorgeschrieben (Ver- 
waltungsgesetz § 31), gilt aber thatsächlich für alle Deputationen. Dasselbe ist 
wohl bezüglich des Schlußsatzes des § 31 des Verwaltungsgesetzes zu sagen, in 
welchem es heißt: „Jedoch können außerdem auch andere Mitglieder des Senats, 
um die Ansichten desselben mündlich zu entwickeln, wenn der Senat es verfügt, 
oder wenn solches ihnen und der Finanzdeputation wünschenswert erscheint, per- 
sönlich in der Sitzung der letzteren erscheinen."
	        
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