Full text: Das Hamburgische Staatsrecht.

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d. Verfahren in den Deputationen. 
Über das Verfahren in den Deputationen gelten, abgesehen von 
Specialgesetzen, Specialinstruktionen ꝛc., die folgenden allgemeinen Vor- 
schriften: 
Jede Deputation kann für einzelne Zweige ihrer Verwaltungs- 
thätigkeit Sektionen aus ihrer Mitte bilden, „welche die ihnen von 
der Deputation zugewiesenen Geschäfte selbständig verwalten“.1 Die 
Bedeutung dieser Sektionen hängt natürlich von dem Umfang und der 
Bedeutung ihres Geschäftskreises ab. In mehreren Deputationen (wie 
3. B. in der Baudeputation) wird die Hauptmasse der Geschäfte in den 
Sektionen erledigt, und versammelt sich demgemäß das Plenum der 
Deputation in der Regel nur zur Entscheidung über allgemeinere 
Fragen. Auch findet vielfach ein direkter Verkehr zwischen den Sek- 
tionen und anderen Behörden statt. 
Die Mitglieder der Sektionen können jederzeit auf Beschluß der 
Deputationen durch andere Deputationsmitglieder ersetzt werden. Regel- 
mäßig findet eine Neuwahl der Sektionsmitglieder am Anfange eines 
jeden Verwaltungsjahres statt. Die abtretenden Mitglieder sind stets 
wieder wählbar.? 
In jeder Deputation führt ein senatorisches Mitglied den Vorsitz. 
1 Als erweiterte Sektionen der Oberschulbehörde kann man vielleicht die 
freilich der Mehrzahl nach nicht aus Mitgliedern der Oberschulbehörde, sondern 
aus von dieser gewählten anderen Mitgliedern bestehenden sog. Kommissionen für 
die Stadtbibliothekl, das Museum für Kunst und Gewerbe, das Naturhistorische 
Museum u. s. w. bezeichnen. (Vgl. auch unten S. 251, Anm. 2.) 
5Z Verwaltungsgesetz § 11. In der Regel befinden sich in den Sektionen 
sowohl senatorische wie nicht senatorische Mitglieder; doch ist dies nicht vorge- 
schrieben. — In Bremen ist bestimmt: „Über die Anordnung von Subdepu. 
tationen, ihren Geschäftskreis und die Zahl ihrer Mitglieder beschließt die Depu- 
tation. Jedoch muß zu jeder Subdeputation regelmäßig wenigstens ein Mitglied des 
Senats und ein Mitglied der Bürgerschaft gehören. Erfolgt die Wahl der Personen 
nicht schon im Wege der Verständigung, so wählen die Mitglieder des Senats und der 
Bürgerschaft, jedoch abgesondert, mittelst geheimer Abstimmung ihre Subdeputierten." 
(Deputationsgesetz von 1875, 8 19u. 20.) Es wird in diesen Bestimmungen streng daran 
festgehalten, daß die Deputationen in Bremen nur Senats- und Bürgerschafts- 
Ausschüsse sind. 
v. Melle, Hamburg. Staatsrecht. 14
	        
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