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Dasselbe gilt für diejenigen Sektionen, welchen senatorische Mitglieder
angehören. Syndici und Senatssekretäre können jedoch im Plenum
der Deputation den Vorsitz nicht führen.
Im allgemeinen bleibt es den Deputationen überlassen, ihre
höheren Beamten an ihren Beratungen teilnehmen zu lassen.?
Daß in einzelnen Deputationen ausnahmsweise auch Beamte der
Deputationen zu den Mitgliedern derselben gehören, ist bereits oben
(S. 204 f.) hervorgehoben.
Jede Deputation bestimmt die Zahl und die Zeit ihrer Sitzun-
gen. Der Vorsitzende einer Deputation oder Sektion ist berechtigt,
jederzeit eine außerordentliche Sitzung anzuberaumen; auf Verlangen
von mindestens der Hälfte der nicht senatorischen Mitglieder ist derselbe
dazu verpflichtet. — Jede Deputation ist verpflichtet, über ihre Ver-
handlungen und Beschlüsse ein Protokoll zu führen.
Zur Fassung eines gültigen Beschlusses ist die Gegenwart von
mindestens der Hälfte der bürgerlichen Mitglieder der Deputation
bezw. der Sektion oder Kommission erforderlich. Für die Deputationen
bedarf es außerdem der Gegenwart mindestens eines Senatsmitgliedes,
für die Sektionen der eines Senators oder Syndikus oder Senats-
sekretärs, falls ein solcher dazu gehört.3
Die Beschlüsse werden mit absoluter Stimmenmehrheit der an-
wesenden Mitglieder gefaßt. Der Minorität steht es zu, ihre An-
sichten zu Protokoll zu geben und bei Vorschlägen oder Berichten an
1 Verf. Art. 85, Verwaltungsgesetz § 12.
„ Verwaltungsgesetz § 13, Abs. 3
„ Verwaltungsgesetz § 13 u. 14. Uber den Begriff „bürgerliche Mitglieder“
s. oben S. 123, Anm.
4 Die senatorischen Mitglieder können also eventuell überstimmt werden. —
Ebenso in Lübeck. „Es ist nicht zu leugnen", so sagt Klügmann in seinem
Lüb. Staatsrecht (a. a. O., S. 55), „daß hierdurch unter Umständen die Stetigkeit
und Sicherheit der Verwaltung beeinträchtigt werden kann.“ — In Bremen ist
bestimmt: „Beschlüsse werden nach absoluter Stimmenmehrheit gefaßt. Wenn
aber bei verwaltenden und ausführenden Deputationen sämtliche anwesende Mit-
glieder des Senats oder sämtliche anwesende Mitglieder der Bürgerschaft sich in
der Minorität befinden, so ist kein Beschluß zustande gekommen.“ (Deputations-
gesetz von 1875, § 17.) Es ist dies eine Konsequenz der mehrfach hervorgehobenen
Thatsache, daß die Deputationen in Bremen nur Senats= und Bürgerschafts-
Ausschüsse sind.