Full text: Das Hamburgische Staatsrecht.

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den Senat dieselben besonders zu motivieren. Bei Stimmengleichheit 
entscheidet — wenn nicht die Geschäftsordnung der Deputation für einen 
solchen Fall besondere Vorschriften enthält, oder im einzelnen Fall eine 
anderweitige Verständigung gefunden wird — der Senat, dem der 
Vorsitzende zu diesem Zwecke die Sache vorzulegen hat. 
Der Vorsitzende einer Deputation ist verpflichtet, gegen einen Be— 
schluß, welcher nach seiner Ansicht gegen die Verfassung oder ein Gesetz 
verstößt oder eine Überschreitung der verfassungsmäßigen Geldbewilli— 
gungen veranlassen würde, Einspruch zu erheben und, wenn die Depu— 
tation bei ihrem Beschlusse beharrt, die Sache dem Senate vorzulegen. 
Der letztere entscheidet dann über das erhobene Bedenken; doch steht 
es der Deputationsmajorität, wenn die Entscheidung gegen sie aus- 
fällt, frei, ihrerseits die Sache dem Bürgerausschuß zur eventuellen 
weiteren Geltendmachung ihres abweichenden Standpunktes auf Grund 
Art. 60, 5 der Verfassung (S. oben S. 193 f.) vorzulegen.: 
Diejenigen Deputationen, welche eine Kasse führen, haben die 
Revision derselben mindestens alle drei Monate durch zwei ihrer Mit- 
glieder vorzunehmen. Bei denjenigen Deputationen, in welchen sich 
bürgerliche Mitglieder der Finanzdeputation befinden, liegt es diesen 
ob, dafür Sorge zu tragen, daß die Buchführung derjenigen der Haupt- 
staatskasse möglichst entsprechend eingerichtet werde. 
Der Vorsitzende der Deputation hat nicht nur die Leitung der 
Geschäfte, sondern er übt thatsächlich viel weiter gehende Befugnisse aus.5 
Es hat sich nämlich, wie bereits oben erwähnt, mit der Zeit immer 
mehr die Praxis herausgebildet, daß von dem der Deputation präsi- 
dierenden Senatsmitgliede eine Reihe dringender und unbedeutenderer 
Geschäfte selbständig erledigt wird. 
Verf. Art. 86, Verwaltungsgesetz § 15. 
2 Verwaltungsgesetz § 22. 
In Bremen ist bestimmt: „So oft in dem Geschäftskreise der Deputation 
eine obrigkeitliche Handlung erforderlich ist, steht die Vornahme allein dem Vor- 
sitzer oder seinem Substituten zu.“ (Deputationsgesetz von 1875, § 12.) Ferner 
ist bezüglich der Schuldeputation ausnahmsweise bestimmt: „Die Mitglieder des 
Senats bei dieser Deputation bilden das Scholarchat; sie haben für die Aus- 
führung der das Schulwesen betreffenden Gesetze und Verordnungen zu sorgen, die Schul- 
pläne und Schulbücher sowie die Vorschläge wegen der Unterrichtszeit zu geneh- 
migen. Jedoch sollen diese vorab der Deputation vorgelegt werden, um sich gut- 
achtlich darüber zu äußern“ (a. a. O., 8 68). 
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