Object: Die Begründung des Deutschen Reiches durch Wilhelm I. Vierter Band. (4)

94 Die Zustände in Schleswig-Holstein. 1865 
unterdrückrn. Den gleichen Bescheid erhielt General Herwarth, 
als auch er bei der Civilbehörde Beschwerde gegen die hetzen— 
den Zeitungsartikel erhob; es könne, hieß es, ein Einschreiten 
gegen die Presse nicht Statt finden, weil der österreichische 
Commissar es nicht für nöthig und thunlich erachte. Bald 
nachher befahl Herwarth den Truppen, öffentliche Demonstra- 
tionen, wobei der Erbprinz als Landesherr gefeiert würde, 
nicht zu dulden; da aber erhob sich Mensdorff selbst mit 
einer kräftigen Verwahrung gegen solche Übergriffe der Militär- 
gewalt in die Sphäre der bürgerlichen Verwaltung. Und so ent- 
wickelte sich das österreichisch-augustenburger System. Es war 
so einfach und zugleich so durchgreifend. Nach dem Princip des 
Gemeinbesitzes bedurfte es zu jeder Thätigkeit der „obersten 
Civilbehörde“ der Mitwirkung beider Commissare. Halbhuber 
aber versagte seine Mitwirkung in jedem Falle, wo sich irgend 
ein Vorwand für sein negatives Verhalten ersinnen ließ. 
Damit war die oberste Civilbehörde so gut wie aus dem 
Dasein gestrichen, und nicht bloß, wie man damals zu sagen 
pflegte, einer augustenburgischen Nebenregierung Raum ge- 
lassen, sondern thatsächlich die ganze Landesregierung unter 
die Leitung der „herzoglichen Ministerien“ gestellt. 
Eine Ausbeutung des gemeinsamen Besitzrechts, wie sie 
hiemit Statt fand, hielt allerdings der preußische Minister 
allen Begriffen von Recht und Billigkeit zuwider. Ein 
solches Verfahren des Miteigenthümers, um seinen Genossen 
aus dem gemeinsamen Besitze durch einen Dritten hinaus- 
werfen zu lassen, erschien ihm um so gehässiger, als Oster= 
reich stets die Rechtsansprüche Augustenburg's für absolut 
nichtig erklärt hatte, und ouch jetzt ganz unbefangen bekannte, 
Augustenburg sei ihm gleichgültig, und wichtig nur die Ver-
	        
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