Full text: Das Hamburgische Staatsrecht.

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4. Handels- und Gewerbekammer. 
8 66. 
a. Die Handelskammer ist in Hamburg, wie in anderen 
Städten, ein zur Wahrnehmung und Förderung der Interessen des 
Handels und der Schiffahrt berufenes selbständiges Organ der Kauf— 
mannschaft.1 Sie hat aber insofern auch einen gewissen Anteil an der 
Staatsverwaltung, als sie je zwei ihrer Mitglieder in die Deputation 
für Handel und Schiffahrt und die Deputation für indirekte Steuern 
sowie drei ihrer Mitglieder in die Behörde für das Auswandererwesen 
1 Vxgl. Verf. Art. 93. Die Handelskammer besteht aus 24 Mitgliedern 
welche von „der Versammlung Eines Ehrbaren Kaufmanns" durch Stimmenmehr- 
heit gewählt werden. (Gesetz betr. die Handelskammer und die Versammlung 
Eines Ehrbaren Kaufmanns vom 23. Januar 1880, § 1.) — Mitglied der Ver- 
sammlung Eines Ehrbaren Kaufmanns ist, wer in das von der Handelskammer 
zu führende Register eingetragen ist. Die Eintragung wird im Anfang jedes 
Jahres erneuert gegen eine Gebühr von 1 Mark. (8 21.) In das Register sind 
auf ihren Antrag einzutragen: die in das hamburgische Handelsregister einge- 
tragenen Geschäftsinhaber, welche vorzugsweise Geschäfte im Großen betreiben, sowie 
die Vorstände von in Hamburg domizilierenden kommerziellen oder industriellen 
Aktiengesellschaften. Ferner können auf ihren Antrag zufolge Beschlusses der 
Handelskammer eingetragen werden: in Hamburg domizilierende Teilhaber aus- 
wärtiger Firmen, sowie Personen, welche nach Aufgabe ihres kaufmännischen 
Geschäftsbetriebes in Hamburg ihren festen Wohnsitz haben. In allen Fällen 
müssen die Eingetragenen hamburgische Staatsangehörige sein (8 22; über den 
Verlust der Mitgliedschaft vgl. § 23). — Aus der Handelskammer scheiden alljährlich 
4 Mitglieder aus, doch sind dieselben wieder wählbar. Für jede Vakanz legt die 
Handelskammer einen Wahlaufsatz von 3 Personen vor. Wählbar sind alle Mit- 
glieder der Versammlung Eines Ehrbaren Kaufmanns, welche die Qualifikation 
zur Bürgerschaft haben (8 3; s. oben S. 115). Der Gewählte ist zur Annahme 
und Fortführung des Amtes in gleicher Weise und unter gleichem Präjudize ver- 
pflichtet, wie ein zum Deputationsmitglied Gewählter (s. oben S. 202). Über 
Weigerungsgründe und Entlassungsgesuche entscheidet der Senat (8 6). 
Die bis 1866 den Namen „Kommerz- Deputation“ führende Hamburger 
Handelskammer (errichtet 1665) ist, wie es scheint, nächst der chambre de com- 
merce von Marseille die älteste Handelskammer in Europa. (Vgl. Kirchenpauer, 
Die alte Börse, ihre Gründer und ihre Vorsteher, 1841, und v. Melle, Kirchen- 
pauer, S. 73, Anm. 2). Dies wird in der Regel übersehen, so auch neuerdings 
von Landgraf in dem Artikel „Handels= und Gewerbekammern“ in v. Stengels 
Wörterbuch des Deutschen Verwaltungsrechts, 1890, Bd. 1, S. 627.
	        
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