Full text: Das Hamburgische Staatsrecht.

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delegiert und ferner vier Mitglieder der Beratungsbehörde für das 
Zollwesen wählt. 
Der Senat hat ferner bei der Vorbereitung der an die Bürger- 
schaft zu stellenden Anträge in Handels= und Schiffahrtsangelegen- 
heiten, so weit thunlich, eine Begutachtung durch die Handelskammer 
zu veranlassen. Die Handelsrichter werden von ihm auf Vorschlag 
der Handelskammer ernannt. 
Die Handelskammer hat ihre, die Förderung der kommerziellen 
Interessen betreffenden Anträge im regelmäßigen Geschäftsgange an die 
Deputation für Handel und Schiffahrt zu richten und dieser Behörde 
auch auf Ersuchen Gutachten über die von derselben bezeichneten Gegen- 
stände zu erteilen. Ein direkter Verkehr zwischen dem Senat und der 
Handelskammer findet nur ausnahmsweise in dringlichen Fällen statt. 
Die Handelskammer hat ferner, abgesehen von der Ernennung 
verschiedener Sachverständiger, Taxatoren 2c. und anderen, hier nicht 
näher zu erörternden Befugnissen, die Aufsicht über die Börse und 
übt innerhalb derselben die Polizei nach Maßgabe einer mit Genehmi- 
gung des Senats zu erlassenden Börsenordnung. Sie hat eine Reihe 
eigener Einnahmen (gewisse Börsengelder, Beglaubigungsgebühren 2c.) 
und erhält einen (1885 auf M. 50.000 festgestellten) Staatszuschuß. 
Dem Senat ist alljährlich Rechnung abzulegen und eine Vermögens- 
bilanz einzureichen. 
1 Gesetz betr. die Handelskammer § 12, Gesetz betr. das Auswandererwesen 
von 1881, 8 1, Gesetz betr. die Organisation der Zollverwaltung § 3. Abt. 5. 
: Gesetz betr. die Handelskammer § 8 und 13, Gerichtsverfassungsgesetz 
§ 112 und hamburgisches Ausführungsgesetz dazu 8 76. 
„ Handelskammergesetz § 9. Vgl. auch oben S. 84, Anm. 1. 
Handelskammergesetz § 17u. 20. Der Handelskammer ist auch die Kom- 
merzbibliothek (eine über 100,000 Bände zählende kommerzielle und staats- 
wissenschaftliche Bibliothek ersten Ranges) unterstelt. — Über die Lübecker 
H andelskammer vgl. Revid. Kaufmannsordnung vom 28. Januar 1867, über 
die Bremer: Verf. § 98—110 und Gesetz, die Handelskammer betr. von 1875. 
Aus den Bremer Bestimmungen ist hervorzuheben: Über alle in Handels= oder 
Schiffahrtsangelegenheiten zu erlassenden Gesetze wird vorerst die Handelskammer 
zu einer Begutachtung veranlaßt. (Verf. 8 106.) Im Einverständnisse mit der 
Handelskammer und nach Vernehmung des Kaufmannskonvents können, „sofern die 
Staatskasse nicht dabei beteiligt ist“, vom Senat Regulative für den Handels- und 
Schiffahrtsbetrieb und für die dazu gehörigen Hülfsgeschäfte, sowie die erforder.
	        
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