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Als ständige Vertreter der Bürgerschaft hatten dieselben über die Auf—
rechterhaltung der bestehenden Gesetze zu wachen und zu neuen ihre
Zustimmung zugeben. Nur zu einer Kriegserklärung und zur Er—
hebung außergewöhnlicher Abgaben war eine Genehmigung der Erb—
gesessenen Bürgerschaft notwendig.
Neue, die bisher gegebenen Grundzüge der Verfassung weiter
ausbildende Rezesse folgten in den Jahren 1603, 1633 und 1663.
Auch ward schon 1563 die Finanzverwaltung, welche bisher von zwei
Mitgliedern des Rates geführt war, auf eine rein bürgerliche Behörde,
die Kämmerei, übertragen. Einen Abschluß für längere Zeit aber
fand diese allmähliche Verfassungsausgestaltung erst zu Anfang des
18. Jahrhunderts durch die nach langen und heftigen Unruhen
unter Einwirkung einer zur Unterdrückung derselben nach Hamburg
entsandten Kaiserlichen Kommission entstandenen 4 Hauptgrundgesetze,
die fast anderthalb Jahrhunderte hindurch in Geltung geblieben sind.
Es waren dies: Der Hauptrezeß von 1712, der neue Unionsrezeß
des Rates von 1710, das Reglement der Rats= und Bürger-
konvente von 1710 und der Unionsrezeß der bürgerlichen Kollegien
von 1712.
Der Rat setzte sich nunmehr aus 4 Bürgermeistern und 24 Sena-
toren zusammen. Von den ersteren mußten drei, von den letzteren
11 Graduierte, d. h. Rechtsgelehrte sein. Die nicht graduierten
Senatsmitglieder waren, wenn auch der gesetzlichen Vorschrift nach nur
einige von ihnen „des Kauf= und Seehandels wohl kundig“ sein
sollten, doch in neuerer Zeit ausschließlich Kaufleute, d. h. Chefs von
Großhandlungshäusern. Bürgermeister wie Senatoren bekleideten ihr
Amt lebenslänglich und wurden allein vom Senate gewählt. Der
Gewählte war bei Verlust der Stadtwohnung verpflichtet, das ihm
übertragene Amt anzunehmen.
Der Senat war die Regierung und zugleich Mitinhaber der
gesetzgebenden Gewalt. Er allein vertrat den Staat nach außen hin,
war Inhaber der vollziehenden Gewalt und hatte neben seiner
Regierungs- und Verwaltungsthätigkeit auch noch eine umfangreiche
1 Über die Wahlart, bei der auch das Los eine Rolle spielte, s. unten 8 18.
: Über die dem Senat beigegebenen Syndici und Senatssekretäre s. unten 8 31.