Full text: Das Hamburgische Staatsrecht.

— 9 — 
Als ständige Vertreter der Bürgerschaft hatten dieselben über die Auf— 
rechterhaltung der bestehenden Gesetze zu wachen und zu neuen ihre 
Zustimmung zugeben. Nur zu einer Kriegserklärung und zur Er— 
hebung außergewöhnlicher Abgaben war eine Genehmigung der Erb— 
gesessenen Bürgerschaft notwendig. 
Neue, die bisher gegebenen Grundzüge der Verfassung weiter 
ausbildende Rezesse folgten in den Jahren 1603, 1633 und 1663. 
Auch ward schon 1563 die Finanzverwaltung, welche bisher von zwei 
Mitgliedern des Rates geführt war, auf eine rein bürgerliche Behörde, 
die Kämmerei, übertragen. Einen Abschluß für längere Zeit aber 
fand diese allmähliche Verfassungsausgestaltung erst zu Anfang des 
18. Jahrhunderts durch die nach langen und heftigen Unruhen 
unter Einwirkung einer zur Unterdrückung derselben nach Hamburg 
entsandten Kaiserlichen Kommission entstandenen 4 Hauptgrundgesetze, 
die fast anderthalb Jahrhunderte hindurch in Geltung geblieben sind. 
Es waren dies: Der Hauptrezeß von 1712, der neue Unionsrezeß 
des Rates von 1710, das Reglement der Rats= und Bürger- 
konvente von 1710 und der Unionsrezeß der bürgerlichen Kollegien 
von 1712. 
Der Rat setzte sich nunmehr aus 4 Bürgermeistern und 24 Sena- 
toren zusammen. Von den ersteren mußten drei, von den letzteren 
11 Graduierte, d. h. Rechtsgelehrte sein. Die nicht graduierten 
Senatsmitglieder waren, wenn auch der gesetzlichen Vorschrift nach nur 
einige von ihnen „des Kauf= und Seehandels wohl kundig“ sein 
sollten, doch in neuerer Zeit ausschließlich Kaufleute, d. h. Chefs von 
Großhandlungshäusern. Bürgermeister wie Senatoren bekleideten ihr 
Amt lebenslänglich und wurden allein vom Senate gewählt. Der 
Gewählte war bei Verlust der Stadtwohnung verpflichtet, das ihm 
übertragene Amt anzunehmen. 
Der Senat war die Regierung und zugleich Mitinhaber der 
gesetzgebenden Gewalt. Er allein vertrat den Staat nach außen hin, 
war Inhaber der vollziehenden Gewalt und hatte neben seiner 
Regierungs- und Verwaltungsthätigkeit auch noch eine umfangreiche 
1 Über die Wahlart, bei der auch das Los eine Rolle spielte, s. unten 8 18. 
: Über die dem Senat beigegebenen Syndici und Senatssekretäre s. unten 8 31.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.