Full text: Das Hamburgische Staatsrecht.

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Bewilligung angeben, auf welche der zu erhebende Betrag zu verrechnen 
ist. Auf eine Anweisung, welche den vorstehenden Erfordernissen nicht 
entspricht, darf die Finanzdeputation keine Zahlung leisten. Ebenso— 
wenig darf dieselbe natürlich auf eine Rubrik des Budgets oder eine 
anderweitige verfassungsmäßige Bewilligung mehr als die bewilligte 
Summe auszahlen. 
Die Verwaltungsbehörden oder Gerichte dürfen die von ihnen 
aus der Hauptstaatskasse erhobenen Summen nur für diejenigen Zwecke 
verwenden, für welche sie erhoben sind. Der etwaige Minderverbrauch 
in speciellen Rubriken fällt an die Hauptstaatskasse zurück; zu einer 
beabsichtigten Mehrverwendung für specielle Rubriken ist ausdrückliche 
Nachbewilligung erforderlich.? 
Alle die Staatskasse verbindlich machenden Kontrakte sind von 
der Finanzdeputation abzuschließen. 
Alle Verkäufe oder Verpachtungen von Staatseigentum müssen 
durch öffentliche Licitation an den Meistbietenden, mit Vorbehalt der 
Ratihabition des letzten Gebots seitens des Senats und der Finanz- 
deputation, geschehen, sofern nicht in einzelnen Fällen besondere und sehr 
erhebliche Gründe des öffentlichen Interesses gegen eine öffentliche 
Submission eintreten, in welchen Fällen auf übereinstimmende Meinung 
des Senats und der Finanzdeputation Ausnahmen von der Regel der 
Submission gemacht werden können. 
Alle Lieferungen für öffentliche Rechnung und alle öffentlichen 
Arbeiten und Bauten, deren Kosten über M. 360 betragen, sind 
nach einem bestimmten Anschlage öffentlich an den Mindestnehmenden 
zu licitieren. Eine Ausnahme von dieser Regel kann in einzelnen 
Fällen, wo eine besonders schnelle oder auch in Hinsicht auf die öffent- 
liche Sicherheit eine ganz vorzüglich sorgfältige und zuverlässige 
Verwaltungsgesetz § 19. Verschiebungen sind demnach nur innerhalb einer 
Rubrik, nicht von einer Rubrik in die andere zulässig. Im Art. 92 der Ver- 
fassung heißt es: „Die Behörde, welche die Hauptstaatskasse zu verwalten hat, 
darf niemals einer anderen Behörde eine größere Summe auszahlen, als dieser 
letzteren verfassungsmäßig bewilligt ist. Ausnahmsbestimmungen für die Anfangszeit 
des Rechnungsjahres, falls das Budget alsdann noch nicht festgestellt sein sollte, 
bleiben der Gesetzgebung vorbehalten." (Vgl. oben S. 138.) 
2 Verwaltungsgesetz § 19 u. 20. 
3 Verwaltungsgesetz § 23.
	        
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