— 221 —
Bewilligung angeben, auf welche der zu erhebende Betrag zu verrechnen
ist. Auf eine Anweisung, welche den vorstehenden Erfordernissen nicht
entspricht, darf die Finanzdeputation keine Zahlung leisten. Ebenso—
wenig darf dieselbe natürlich auf eine Rubrik des Budgets oder eine
anderweitige verfassungsmäßige Bewilligung mehr als die bewilligte
Summe auszahlen.
Die Verwaltungsbehörden oder Gerichte dürfen die von ihnen
aus der Hauptstaatskasse erhobenen Summen nur für diejenigen Zwecke
verwenden, für welche sie erhoben sind. Der etwaige Minderverbrauch
in speciellen Rubriken fällt an die Hauptstaatskasse zurück; zu einer
beabsichtigten Mehrverwendung für specielle Rubriken ist ausdrückliche
Nachbewilligung erforderlich.?
Alle die Staatskasse verbindlich machenden Kontrakte sind von
der Finanzdeputation abzuschließen.
Alle Verkäufe oder Verpachtungen von Staatseigentum müssen
durch öffentliche Licitation an den Meistbietenden, mit Vorbehalt der
Ratihabition des letzten Gebots seitens des Senats und der Finanz-
deputation, geschehen, sofern nicht in einzelnen Fällen besondere und sehr
erhebliche Gründe des öffentlichen Interesses gegen eine öffentliche
Submission eintreten, in welchen Fällen auf übereinstimmende Meinung
des Senats und der Finanzdeputation Ausnahmen von der Regel der
Submission gemacht werden können.
Alle Lieferungen für öffentliche Rechnung und alle öffentlichen
Arbeiten und Bauten, deren Kosten über M. 360 betragen, sind
nach einem bestimmten Anschlage öffentlich an den Mindestnehmenden
zu licitieren. Eine Ausnahme von dieser Regel kann in einzelnen
Fällen, wo eine besonders schnelle oder auch in Hinsicht auf die öffent-
liche Sicherheit eine ganz vorzüglich sorgfältige und zuverlässige
Verwaltungsgesetz § 19. Verschiebungen sind demnach nur innerhalb einer
Rubrik, nicht von einer Rubrik in die andere zulässig. Im Art. 92 der Ver-
fassung heißt es: „Die Behörde, welche die Hauptstaatskasse zu verwalten hat,
darf niemals einer anderen Behörde eine größere Summe auszahlen, als dieser
letzteren verfassungsmäßig bewilligt ist. Ausnahmsbestimmungen für die Anfangszeit
des Rechnungsjahres, falls das Budget alsdann noch nicht festgestellt sein sollte,
bleiben der Gesetzgebung vorbehalten." (Vgl. oben S. 138.)
2 Verwaltungsgesetz § 19 u. 20.
3 Verwaltungsgesetz § 23.