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o) Bei Civilstreitigkeiten, welche das Dienstverhältnis der Mann-
schaft auf einem ausländischen Kauffahrteischiffe betreffen, kann
der Konsul des betr. Landes die Entscheidung übernehmen. Thut er
dies, so fällt die Kompetenz der ordentlichen Gerichte fort.1
3. In gewissen Fällen haben die Verwaltungsbehörden eine
durchaus selbständige Strafgewalt:
à) Die Verwaltungsbehörden können denjenigen, welcher sich in
einer an sie gerichteten Eingabe ungebührliche Außerungen er-
laubt oder sich vor ihrem Protokoll ungebührlich beträgt, in eine Geld-
strafe bis zu M. 75 nehmen. Gegen eine solche Strafverfügung ist
nur eine Beschwerde beim Senat zulässig.
b) Die Verwaltungsbehörden haben das Recht, zur Feststellung
der in ihren Geschäftskreis fallenden Thatsachen Vorladungen bei
einer Strafe bis zu M. 30 zu erlassen und eventuell die Strafe für
verwirkt zu erklären.3 Gegen die Strafverfügung ist nur eine Be-
schwerde beim Senat zulässig.
) Über Personen, welche sich in einer öffentlichen Anstal
in Haft oder Verwahrung befinden, können von der der Anstalt
vorgesetzten Behörde nach Maßgabe der Hausordnung — sofern es
sich um Untersuchungsgefangene handelt, unter Berücksichtigung des
§ 116 der Strafprozeßordnung"“ — Strafen verhängt werden.
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streitigkeiten den ordentlichen Gerichten überlassen; in Lübeck entscheidet nach einem
Gesetz von 1870 zunächst eine Verwaltungsbehörde (die sog. Entschädigungs-
kommission des Senats); doch ist innerhalb bestimmter Frist die Berufung auf
den Rechtsweg zulässig.
An Stelle des seit 1875 in Hamburg bestehenden gewerblichen Schieds.
gerichts tritt auf Grund des Reichsgesetzes von 1890 ein Gewerbegericht.
1 Vgl. Gesetz betr. die gerichtliche Entscheidung privatrechtlicher Streitigkeiten
zwischen Schiffer und Schiffsmannschaft vom 27. Nov. 1874. Der Inhalt dieses
Gesetzes ist im Ubrigen durch die Reichscivilprozeßordnung aufgehoben.
Verhältnisgesetz 8 11. (Von den der Verwaltungsabteilung für das Zoll-
wesen unterstellten Behörden hat dieses Recht nur der Generalzolldirektor; Gesetz
betr. das Strafverfahren in Zoll, und Reichssteuersachen, § 5, Abs. 2.) Über
die entsprechende Strafgewalt des Senats s. oben S. 77 f.
Verhältnisgesetz § 20. Vgl. auch unten S. 228 unter c.
“ Nach § 116 der Strafprozeßordnung dürfen dem Untersuchungsgefangenen
nur solche Beschränkungen auferlegt werden, welche zur Sicherung des Zweckes
der Haft oder zur Aufrechterhaltung der Ordnung im Gefängnisse notwendig sind.
5 Verhältnisgesetz § 14.
v. Melle, Hamburg. Staatsrecht. 15