Full text: Das Hamburgische Staatsrecht.

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o) Bei Civilstreitigkeiten, welche das Dienstverhältnis der Mann- 
schaft auf einem ausländischen Kauffahrteischiffe betreffen, kann 
der Konsul des betr. Landes die Entscheidung übernehmen. Thut er 
dies, so fällt die Kompetenz der ordentlichen Gerichte fort.1 
3. In gewissen Fällen haben die Verwaltungsbehörden eine 
durchaus selbständige Strafgewalt: 
à) Die Verwaltungsbehörden können denjenigen, welcher sich in 
einer an sie gerichteten Eingabe ungebührliche Außerungen er- 
laubt oder sich vor ihrem Protokoll ungebührlich beträgt, in eine Geld- 
strafe bis zu M. 75 nehmen. Gegen eine solche Strafverfügung ist 
nur eine Beschwerde beim Senat zulässig. 
b) Die Verwaltungsbehörden haben das Recht, zur Feststellung 
der in ihren Geschäftskreis fallenden Thatsachen Vorladungen bei 
einer Strafe bis zu M. 30 zu erlassen und eventuell die Strafe für 
verwirkt zu erklären.3 Gegen die Strafverfügung ist nur eine Be- 
schwerde beim Senat zulässig. 
) Über Personen, welche sich in einer öffentlichen Anstal 
in Haft oder Verwahrung befinden, können von der der Anstalt 
vorgesetzten Behörde nach Maßgabe der Hausordnung — sofern es 
sich um Untersuchungsgefangene handelt, unter Berücksichtigung des 
§ 116 der Strafprozeßordnung"“ — Strafen verhängt werden. 
— 
streitigkeiten den ordentlichen Gerichten überlassen; in Lübeck entscheidet nach einem 
Gesetz von 1870 zunächst eine Verwaltungsbehörde (die sog. Entschädigungs- 
kommission des Senats); doch ist innerhalb bestimmter Frist die Berufung auf 
den Rechtsweg zulässig. 
An Stelle des seit 1875 in Hamburg bestehenden gewerblichen Schieds. 
gerichts tritt auf Grund des Reichsgesetzes von 1890 ein Gewerbegericht. 
1 Vgl. Gesetz betr. die gerichtliche Entscheidung privatrechtlicher Streitigkeiten 
zwischen Schiffer und Schiffsmannschaft vom 27. Nov. 1874. Der Inhalt dieses 
Gesetzes ist im Ubrigen durch die Reichscivilprozeßordnung aufgehoben. 
Verhältnisgesetz 8 11. (Von den der Verwaltungsabteilung für das Zoll- 
wesen unterstellten Behörden hat dieses Recht nur der Generalzolldirektor; Gesetz 
betr. das Strafverfahren in Zoll, und Reichssteuersachen, § 5, Abs. 2.) Über 
die entsprechende Strafgewalt des Senats s. oben S. 77 f. 
Verhältnisgesetz § 20. Vgl. auch unten S. 228 unter c. 
“ Nach § 116 der Strafprozeßordnung dürfen dem Untersuchungsgefangenen 
nur solche Beschränkungen auferlegt werden, welche zur Sicherung des Zweckes 
der Haft oder zur Aufrechterhaltung der Ordnung im Gefängnisse notwendig sind. 
5 Verhältnisgesetz § 14. 
v. Melle, Hamburg. Staatsrecht. 15
	        
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