Full text: Das Hamburgische Staatsrecht.

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Gegen die wegen Ungehorsams verfügte Geldstrafe ist nur eine Be— 
schwerde beim Senat zulässig. Gegen den Befehl (betr. eine Handlung 
oder Unterlassung) aber kann wegen vermeintlicher Verletzung von 
Privatrechten eine Civilklage erhoben werden (s. unten S. 231 ff.). 
d) Die Polizeibehörden können bei Streitigkeiten über die 
Vergütung für solche Dienstleistungen, für welche eine polizei— 
liche Taxe besteht (z. B. Droschkentaxe), auf Antrag einer der 
Parteien eine Entscheidung fällen. Die Entscheidung ist sofort voll- 
streckbar. Rechtsmittel können gegen dieselbe nicht eingelegt werden; 
doch können die Parteien eine gerichtliche Entscheidung erwirken. Dem 
Gläubiger bleiben demgemäß weitere Ansprüche vorbehalten, und dem- 
jenigen, der in Folge der polizeilichen Entscheidung Zahlung geleistet 
hat, bleibt es unbenommen, Klage auf Rückzahlung gegen den Em- 
pfänger vor den Gerichten zu erheben.! Eine Frist für die Erhebung 
der Klage ist nicht bestimmt. 
o) Die zur Einziehung von Steuern und Gefällen, Abgaben und 
Gebühren, sowie von sonstigen auf Grund gesetzlicher Normen und 
bestimmter Tarife festzustellenden Leistungen zuständigen Behörden 
bestimmen in Gemäßheit der bestehenden Gesetze, von wem und in 
welchem Maße die betreffenden Zahlungen zu leisten sind, und verfügen 
die Vollstreckung, und zwar einschließlich eines wegen Nichteinhaltung 
der Zahlungsfrist etwa gesetzlich vorgeschriebenen Zuschlags. 
5. In den oben unter 3, a und b und 4, a-e aufgeführten 
Fällen erfolgt die Vollstreckung der betr. Verfügungen, Entscheidun- 
gen oder Bescheide im Verwaltungswege.3 In gleicher Weise geschieht 
auch die Vollstreckung der von den Gemeinden und den staatlich 
anerkannten religiösen Gemeinschaften innerhalb ihrer Zustän- 
digkeit festgestellten Leistungen für Gemeindezwecke durch die dafür 
bestimmten staatlichen Verwaltungsbehörden." 
6. Die Polizeibehörden sind zu den folgenden Sicherheits- 
maßregeln ausdrücklich befugt: 
  
1 Verhältuisgesetz § 2. 
* Verhältnisgesetz § 17. 
3 Verhältnisgesetz 8 12, 13 und 17. 
* Verhältnisgesetz § 18.
	        
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