Full text: Das Hamburgische Staatsrecht.

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d) Die Polizeibehörden sind befugt, soweit nicht Gesetze oder 
Staatsverträge entgegenstehen, Personen, welche dem hamburgischen 
Staate nicht angehören, aus demselben zu verweisen, falls sie dies im 
öffentlichen Interesse für erforderlich erachten. — Behufs Ausführung 
einer Ausweisung können von den Polizeibehörden solche Personen, welche 
eine Freiheitsstrafe erduldet haben, sowie diejenigen, welche der gegen 
sie verfügten Ausweisung keine Folge leisten, festgenommen werden. 
7. Über Requisitionen auswärtiger Behörden auf Auslieferung 
eines dem Deutschen Reiche nicht Angehörigen wegen begangener straf- 
barer Handlungen entscheidet der Senat, insofern Staatsverträge nicht 
etwas Anderes bestimmen. Die vorläufige Verhaftung solcher Personen 
kann jedoch von der zuständigen Polizeibehörde vorgenommen werden.? 
8. Zulässigkeit einer Civilklage gegen Staatsbehörden 
Handelt es sich um kontraktliche oder andere privatrechtliche Ver- 
hältnisse, so hat in Streitfällen jede Staatsbehörde vor den Gerichten 
Recht zu nehmen. 
Außerdem kann wegen Verletzung von Privatrechten durch Ver- 
fügungen oder Maßregeln von Verwaltungsbehörden, welche nicht unter 
die Bestimmungen der Abschnitte 1 und 2 des Verhältnisgesetzes, d. h. 
nicht unter die obigen Bestimmungen unter 2, 3, a und c, 4, a, b und d 
und 5 fallen, — gegen die betr. Verwaltungsbehörde Klage vor den 
Gerichten nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen erhoben werden. 
à) Einer besonderen Erlaubnis bedarf es zur Klage nicht, ebenso- 
wenig einer vorgängigen Beschwerde bei der betreffenden oder einer 
vorgesetzten Behörde. Nur in Fällen, für welche gegen Verfügungen 
1 Verhältnisgesetz 8 21—23. (S. oben S. 33.) 
* Ebenda § 15. — Zu erwähnen ist noch, daß es im § 16 des Verhältnis- 
gesetzes heißt: „Soweit nicht abweichende Bestimmungen im ersten und zweiten 
Abschnitt dieses Gesetzes (8 1—15) enthalten sind, verbleiben den Verwaltungs 
kepbrden diejenigen Befugnisse, welche ihnen nach Inhalt der geltenden Gesetze 
zustehen.“ 
* Im Art. 89 der Verfassung heißt es: „Die Verwaltungsbehörden können, 
ohne daß es einer besonderen Erlaubnis bedarf, von jedem, der sich durch ihre 
amtlichen Handlungen in seinem Privatrechte verletzt glaubt, auf Entschädigung oder 
Genugthuung gerichtlich belangt werden. Das Nähere bestimmt das Gesetz.“ BVgl. 
Verhältnisgesetz § 24—31. — Auch gemeinrechtlich ist gegen eine Staatsbehörde 
nur wegen Verletzung eines Privatrechts der Rechtsweg zulässig. (Erk. des R., G. 
bei Brandis, die Hamb. Praxis in Eivilsachen, S. 5.)
	        
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