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als stimmberechtigte Mitglieder in der Bürgerschaft erscheinen alle
Bürger, welche ein bis zu einer bestimmten Summe unbeschwertes
Grundstück in der Stadt besaßen (die sogenannten Erbgesessenen), sowie
die Inhaber gewisser Ämter.
Die Bürgerschaft beriet und beschloß nicht im Plenum, sondern
in fünf nach den fünf Kirchspielen der Stadt gebildeten Abteilungen.
Hatte sich in drei Kirchspielen die Majorität der Anwesenden für eine
Vorlage erklärt, so war dieselbe angenommen. Die Verhandlungen
im Plenum beschränkten sich auf reine Formalien. Bei Dissensen
zwischen Rat und Bürgerschaft konnte eventuell eine Entscheidungs-
deputation niedergesetzt werden, die aus einer gleichen Anzahl von
durch das Los bestimmten Mitgliedern beider Körperschaften
bestand.
Die oberste Leitung der Verwaltung lag in den Händen des
Rates. Die einzelnen Verwaltungen waren teils Mitgliedern des
Rates, teils den sogenannten Deputationen übertragen, d. h. Kollegien,
die meist aus Mitgliedern des Rates und Bürgern zusammengesetzt
waren und nur ausnahmsweise ausschließlich aus den einen oder
anderen bestanden.
Die Deputationsmitglieder wurden, soweit sie nicht Delegierte
des Rats oder anderer Kollegien waren, auf Präsentation der betreffen-
den Behörde, teils vom Rat, teils von der Bürgerschaft gewählt. Alle
zu Deputationsmitgliedern erwählten Bürger waren verpflichtet, das
ihnen übertragene Amt anzunehmen. —
Die im vorstehenden kurz skizzierten Verfassungs= und Verwaltungs-
bestimmungen galten — abgesehen von der Zeit der französischen
Herrschaft zu Anfang dieses Jahrhunderts — bis zum Jahre 1859.
Indes war schon gleich nach der Franzosenzeit von mehr oder weniger
umfassenden Reformen die Rede. Bürgermeister Abendroth veröffent—
lichte damals eine Flugschrift (Wünsche bei Hamburgs Wiedergeburt
im Jahre 1814), die, wenn auch in sehr behutsamer Weise, verschiedene
Neuerungen (wie die Trennung des Rats in einen Administrations-
und einen Justizsenat und eine Abänderung der Wahl der Oberalten)
1 Nur aus bürgerlichen Deputierten bestand die mit der gesamten Finanz.
Verwaltung betraute Kammer.