Full text: Das Hamburgische Staatsrecht.

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als stimmberechtigte Mitglieder in der Bürgerschaft erscheinen alle 
Bürger, welche ein bis zu einer bestimmten Summe unbeschwertes 
Grundstück in der Stadt besaßen (die sogenannten Erbgesessenen), sowie 
die Inhaber gewisser Ämter. 
Die Bürgerschaft beriet und beschloß nicht im Plenum, sondern 
in fünf nach den fünf Kirchspielen der Stadt gebildeten Abteilungen. 
Hatte sich in drei Kirchspielen die Majorität der Anwesenden für eine 
Vorlage erklärt, so war dieselbe angenommen. Die Verhandlungen 
im Plenum beschränkten sich auf reine Formalien. Bei Dissensen 
zwischen Rat und Bürgerschaft konnte eventuell eine Entscheidungs- 
deputation niedergesetzt werden, die aus einer gleichen Anzahl von 
durch das Los bestimmten Mitgliedern beider Körperschaften 
bestand. 
Die oberste Leitung der Verwaltung lag in den Händen des 
Rates. Die einzelnen Verwaltungen waren teils Mitgliedern des 
Rates, teils den sogenannten Deputationen übertragen, d. h. Kollegien, 
die meist aus Mitgliedern des Rates und Bürgern zusammengesetzt 
waren und nur ausnahmsweise ausschließlich aus den einen oder 
anderen bestanden. 
Die Deputationsmitglieder wurden, soweit sie nicht Delegierte 
des Rats oder anderer Kollegien waren, auf Präsentation der betreffen- 
den Behörde, teils vom Rat, teils von der Bürgerschaft gewählt. Alle 
zu Deputationsmitgliedern erwählten Bürger waren verpflichtet, das 
ihnen übertragene Amt anzunehmen. — 
Die im vorstehenden kurz skizzierten Verfassungs= und Verwaltungs- 
bestimmungen galten — abgesehen von der Zeit der französischen 
Herrschaft zu Anfang dieses Jahrhunderts — bis zum Jahre 1859. 
Indes war schon gleich nach der Franzosenzeit von mehr oder weniger 
umfassenden Reformen die Rede. Bürgermeister Abendroth veröffent— 
lichte damals eine Flugschrift (Wünsche bei Hamburgs Wiedergeburt 
im Jahre 1814), die, wenn auch in sehr behutsamer Weise, verschiedene 
Neuerungen (wie die Trennung des Rats in einen Administrations- 
und einen Justizsenat und eine Abänderung der Wahl der Oberalten) 
1 Nur aus bürgerlichen Deputierten bestand die mit der gesamten Finanz. 
Verwaltung betraute Kammer.
	        
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