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Kein Richter darf ohne vorgängige Genehmigung des Senats ein
Nebenamt oder eine Nebenbeschäftigung, mit denen eine fortlaufende
Remuneration verbunden ist, übernehmen oder ein Gewerbe betreiben.
Dieselbe Genehmigung ist zu dem Eintritt in den Vorstand, Verwal—
tungs= oder Aufsichtsrat einer jeden auf Erwerb gerichteten Gesellschaft
erforderlich. Sie darf jedoch nicht erteilt werden, sofern die Stelle
mittelbar oder unmittelbar mit einer Remuneration verbunden ist.
Die erteilte Genehmigung ist jederzeit widerruflich,
4) Über den Antrag eines Richters auf Versetzung in den Ruhe-
stand mit Ruhegehalt haben Senat und Bürgerausschuß, und wenn
es sich um ein Mitglied des Hanseatischen Oberlandesgerichts handelt,
die drei Senate zu beschließen. Eine Pensionierung wider den Willen
des Betreffenden erfolgt durch einen Gerichtsbeschluß.
Als Disciplinargericht für die Richter fungiert das Hanseatische
Oberlandesgericht. Warnungen können auch ohne förmliches Disci-
plinarverfahren von den Gerichtspräsidenten erfolgen. Die anderen
Strafen sind: Verweis, Geldstrafe bis zu M. 1000 und Dienst-
entlassung. Die Eröffnung des förmlichen Disciplinarverfahrens er-
folgt auf Anordnung des Vorstandes der Verwaltungsabteilung für
das Justizwesen oder auf Verlangen des ohne förmliches Disciplinar-
verfahren verwarnten Richters.
1 Ausführungsgesetz zum Gerichtsverfassungsgesetz § 16.
2 Ausführungsgesetz zum Gerichtsverfassungsgesetz § 32—35, Zusatzvertrag
zur Übereinkunft der drei Städte betr. die Errichtung eines gemeinschaftlichen
Oberlandesgerichts vom 28. Februar 1879, Art. 4.
Für die Witwen und Waisen der richterlichen und nicht richterlichen Be.
amten des hamburgischen Staats besteht eine Pensionskasse, die von einer be-
sonderen Deputation verwaltet wird. Die Verpflichtung der Beamten, bestimmte
von ihrem Gehalte abzuziehende Beiträge zu dieser Kasse zu leisten, ist neuerdings
(1890) aufgehoben. (Vgl. im übrigen Revid. Ordnung der Pensionskasse für die
Witwen und Waisen der Angestellten des hamb. Staats vom 15. Juli 1881.)
* Ausführungsgesetz zum Gerichtsverfassungsgesetz 8 37—61 und über die
etwas abweichenden Vorschriften betr. die Mitglieder des Oberlandesgerichts Zusatz-
vertrag zur Übereinkunft der drei Städte vom 28. Februar 1879, Art. 7.
Das Hypothekenwesen ist in Hamburg nicht, wie in den meisten deut-
schen Staaten, den Gerichten überwiesen. Es giebt vielmehr ansschließlich mit
den Geschäften desselben betraute Hypothekenbeamte, die, obwohl sie die Befähi-
gung zum Richteramte haben müssen, nicht zu den richterlichen Beamten zählen. Zu