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dieselben beauftragten Senatsmitgliedern verhängt. Die Verwaltungs-
behörden können jedoch mit Zustimmung des Senats bestimmten Ober-
beamten die Befugnis zu Warnungen oder Verweisen gegen die ihnen
untergeordneten Beamten, vorbehältlich des Rekurses an die betreffende
Verwaltungsbehörde, erteilen.! Ferner steht das Recht, Ordnungsstrafen
zu erteilen, noch zu: dem Vorstande der Bürgerschaft, dem Präsidenten
des Landgerichts, dem Oberamtsrichter, den Amtsrichtern in Ritzebüttel
und Bergedorf, sowie den Vorsitzenden der Vormundschaftsbehörde
und des Seeamts gegen die ihnen unterstellten Beamten (mit Aus-
nahme der richterlichen).
Vor der Verhängung einer Ordnungsstrafe ist dem Beamten
Gelegenheit zu geben, sich zu verantworten. Die Verhängung der
Ordnungsstrafe erfolgt, unter Angabe der Gründe, durch schriftliche
Verfügung oder zu Protokoll.
Über Beschwerden gegen erkannte Ordnungsstrafen entscheidet
der Senat, abgesehen von den folgenden Fällen. (Über Beschwerden
gegen die vom Präsidenten des Landgerichts erkannten Ordnungsstrafen
entscheidet ein Senat des Oberlandesgerichts, über Beschwerden gegen
die vom Vorsitzenden der Vormundschaftsbehörde, vom Oberamtsrichter
und von den Amtsrichtern zu Ritzebüttel und Bergedorf verhängten
Strafen das Präsidium des Landgerichts; über Beschwerden gegen die
vom Vorstande der Bürgerschaft verhängten Strafen der Bürger-
1 Für die Zollverwaltung ist folgendes bestimmt:
1. Ordnungsstrafen werden, vorbehältlich der Beschwerde an den Vorstand
der Verwaltungs-Abteilung für das Zollwesen, vom Generalzolldirektor verhängt.
2. Der Generalzolldirektor kann mit Zustimmung des Senats bestimmten
Oberbeamten die Befugnis erteilen, gegen die ihnen untergebenen Beamten
Warnung, Verweis und Geldstrafe bis zu 10 Mark, und gegen Revisions- und
Grenzaufseher sowie die diesen gleich- oder nachstehenden Beamten auch Arrest-
strafe bis zu drei Tagen zu verhängen. Von den verfügten Strafen hat der Ober-
beamte dem Generalzolldirektor Mitteilung zu machen. Den bestraften Beamten
steht die Beschwerde an den Generalzolldirektor zu. Gegen Entscheidungen des
Generalzolldirektors in der Beschwerdeinstanz ist ein weiteres Rechtsmittel nicht
zulässig.
3. Von allen Strafverfügungen ist der Verwaltungsabteilung für das Zoll-
wesen Mitteilung zu machen (Gesetz betr. die Organisation der Zollverwaltung,
von 1888, 8 13).