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mildernde Umstände angenommen hat, durch Beschluß von Senat und
Bürgerausschuß eine Pension auf Lebenszeit oder eine vorübergehende
Unterstützung gewährt werden.
Auf das Disciplinarverfahren finden im übrigen die Vorschriften
der Strafprozeßordnung betr. das Verfahren in den zur Zuständigkeit
der Landgerichte gehörigen Strafsachen entsprechende Anwendung.
Abgesehen von den Fällen einer Wiedereinsetzung in den vorigen
Stand (Strafprozeßordnung § 399 ff.) finden gegen die Beschlüsse und
Urteile des Disciplinargerichts keinerlei Rechtsmittel statt.1
4. Suspendierung von Beamten. Ist gegen einen Beamten
die öffentliche Klage wegen eines Verbrechens oder Vergehens erhoben
oder die Eröffnung der Voruntersuchung abseiten des Dissciplinar-
gerichts beschlossen, so kann die dem Beamten vorgesetzte Behörde die
vorläufige Dienstenthebung desselben für die Dauer des Straf= resp.
Disciplinarverfahrens verfügen.
Die vorläufige Enthebung vom Amte tritt ohne weiteres ein,
wenn im Strafverfahren gegen den Angeschuldigten die Untersuchungs-
haft verhängt ist, während der Dauer derselben, — ferner, wenn gegen
ihn ein noch nicht rechtskräftig gewordenes Strafurteil erlassen ist,
welches auf den Verlust des Amtes lautet, sowie während des Vollzugs
einer Freiheitsstrafe.?
5. Gegen diejenigen Beamten, deren Dienst auf militärische Weise
geregelt ist, kann außer den oben erwähnten Ordnungsstrafen auch
Arreststrafe bis zu 8 Tagen verhängt und die Suspension oder Ent-
lassung aus dem Dienste auf Grund einer von einem rechtsgelehrten
Beamten der betr. Behörde geführten Disciplinaruntersuchung erkannt
werden. Gegen ein solches Erkenntnis findet nur die Beschwerde an
den Senat statt.
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Disciplinar- und Pensionsgesetz 8 9—28.
a. a. O. 8 29. Durch die vorläufige Enthebung wird das Recht auf den
Gehaltsbezug nicht berührt, außer wenn dieselbe Folge eines Strafvollzuges ist, in
welchem Falle die Gehaltszahlung für die Dauer der vorläufigen Enthebung nur
zur Hälfte erfolgt.
a. a. O. § 30. Vgl. auch 8 13 des Gesetzes betr. die Organisation der
Zollverwaltung. (S. oben S. 242, Anm.)