Full text: Das Hamburgische Staatsrecht.

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größere Zahl von Verwaltungszweigen geblieben resp. zuerteilt ist. 
Der Bürgermeister von Bergedorf ist als staatlicher Beamter Vertreter 
des Landherrn in polizeilichen und einigen anderen Angelegenheiten. 
Die Landherrenschaft Ritzebüttel ferner ist — wie sich das aus der 
größeren Entfernung ihres Sitzes von dem ihr unterstellten Gebiet natur- 
gemäß ergiebt — im wesentlichen eine Verwaltungsbehörde zweiter 
Instanz. Alle Sachen werden in erster Instanz vom Amtsverwalter 
(dem Amte Ritzebüttel) wahrgenommen, und dieser leitet auch die Ge- 
meindeangelegenheiten. 
II. Für die den verschiedenen Landherrenschaften unterstellten 
Landgemeinden (deren Zahl jetzt 39 beträgt) sind in der Verfassung 
(Art. 98 ff.) und der Landgemeindeordnung vom 12. Juni 1871 die 
folgenden allgemeinen Grundsätze festgestellt: 
1. Zur Bildung einer Landgemeinde ist ein Beschluß der gesetz- 
gebenden Gewalt erforderlich." 
2. Jeder Landgemeinde stehen folgende Rechte zu: 
a. Selbständige Feststellung ihrer Verfassung (ihres Statuts), natür- 
lich innerhalb der durch die Staatsgesetzgebung — insbesondere auch 
die Landgemeinde-Ordnung — gezogenen Grenzen.“ 
b. Freie Wahl der Vorsteher, Vertreter und Angestellten. 
c. Erlaß gemeindepolizeilicher Verordnungen unter Androhung 
von Geldstrafen bis zu M. 18.7 
  
1 Die beiden Landherrenschaften der Geest, und der Marschlande sind in 
ihrer inneren Organisation einander gleich. Seit einigen Jahren haben sie ein 
gemeinsames Bureau und zum Teil auch ein gemeinsames Beamtenpersonal. 
: Vgl. Gesetz betr. die Einführung hamburgischer Organisationen und Gesetze 
im Amt und Städtchen Bergedorf vom 30. Dez. 1872. 
Val. unten unter 8, Provisorisches Gesetz betr. die veränderte Organisation 
der Verwaltung und Rechtspflege im Amte Ritzebüttel vom 22. Juni 1864 und 
Landgemeindeordnung Art. 25. — Bis 1864 stand an der Spitze der Verwaltung 
von Ritzebüttel als „Amtmann“ ein im Schloß zu Ritzebüttel residierendes Mit- 
glied des Senats. 
* Verf. Art. 100. 
: Verf. Art. 98, Landgemeindeordnung Art. 3, a. Über die Bestätigung des 
Statuts durch den Landherrn s. unten unter 8, B. 
Verf. Art. 99, 1, Landgemeindeordnung Art. 3, b. 
7 Landgemeindeordnung Art. 3, c. Die Geldstrafe kann bei Zahlungsun. 
fähigkeit in Haft verwandelt werden.
	        
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