Full text: Das Hamburgische Staatsrecht.

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schaften zu der gemeinschaftlichen Anstalt oder nach der Bewohnerzahl 
der beteiligten Gemeinden zu richten hat. 
b. Wird die so gebildete Versammlung (z. B. wegen der großen 
Anzahl der Gemeinden) zu zahlreich, so ist durch die Wahl eines Aus- 
schusses oder Vorstandes, durch Verteilung der Geschäfte unter ver- 
schiedene Mitglieder, durch ein Abwechseln der Mitglieder in turno 
oder anderweitig für möglichst einfache und schleunige Erledigung der 
Geschäfte zu sorgen. 
c. Die Versammlungen der Delegierten fassen ihre Beschlüsse 
durch Majorität. Findet sich eine der beteiligten Gemeinden durch 
solche Beschlüsse verletzt, so steht ihr eine Beschwerde bei dem Land- 
herrn zu. 
d. Die Jahresrechnungen sind den einzelnen Gemeindeversamm- 
lungen und dem Landherrn vorzulegen. 
In der Landherrenschaft Ritzebüttel ist für die den sämtlichen 
Gemeinden derselben gemeinschaftlichen Angelegenheiten durch die Land- 
gemeindeordnung eine Landesversammlung eingesetzt. Dieselbe 
besteht, unter dem Vorsitze des Amtsverwalters, aus den beiden Schult- 
heißen und 10 von den Gemeindeversammlungen gewählten Mit- 
gliedern.1 
7. Annahme von Gemeindeämtern. Jeder zu einem 
Gemeindeamte oder zum Gemeindevertreter gewählte Gemeindeange- 
hörige ist zur Annahme der Wahl verpflichtet, falls er nicht 
a. das 60. Lebensjahr zurückgelegt hat, 
b. an einer erweislichen, ihn an der Führung seiner eigenen 
Geschäfte hindernden Krankheit leidet, 
  
1 Landgemeindeordnung Art. 20 u. Anl. B. Bezüglich solcher „Interessen- 
schaften“, welche mehr als eine Gemeinde oder nicht alle Mitglieder einer Ge- 
meinde umfassen, vgl. Art. 19. 
Die sog. Vertrauensmänner, welche als Beisitzer des bei den Amtsgerichten 
Ritzebüttel und Bergedorf zu bildenden Ausschusses für die Formierung der 
Schöffenliste und der Vorschlagsliste der Geschworenen zu fungieren haben, werden 
durch die zu solchem Zwecke zusammentretenden Gemeindevorstände der betreffen- 
den Landherrenschaft erwählt. (Gerichtsverfassungsgesetz § 40 und hamburgisches 
Ausführungsgesetz dazu § 71.) Die Gemeindevorstände der Landherrenschaft Berge- 
dorf und die Landesversammlung in Ritzebüttel wählen ferner die außerordent- 
lichen Civilmitglieder für den dritten resp. zweiten Aushebungsbezirk der Militär- 
Ersatz Kommission. (Verhandlungen zwischen Senat u. Vürgerschaft, 1874, S. 458.) 
v. Melle, Hamburg. Staatsrecht. 17
	        
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