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Zc. durch eine längere, begründete Abwesenheit aus der Gemeinde
an der Erfüllung der Pflichten des betreffenden Amtes verhindert wird,
d. während eines 6 jährigen Zeitraumes das betreffende Amt
bekleidet hat, sofern nicht seit Beendigung seiner früheren Amtszeit
die gesetzliche Zeitdauer des betreffenden Amtes verflossen ist,
e. als Mitglied des Senats oder der Bürgerschaft, als Staats-
beamter, Geistlicher, Schullehrer, Arzt, Wundarzt oder Apotheker eine
Befreiung von der Wahl beansprucht.
Wer aus einem der vorerwähnten Gründe Befreiung von der
auf ihn gefallenen Wahl verlangt, hat sich an den Gemeindevorstand,
eventuell an den Landherrn und den Senat zu wenden. Wer ohne
befreit zu sein, sich den ihm obliegenden Pflichten entzieht, hat während
der Zeit, für welche er gewählt worden, an die Gemeindekasse statt
der einfachen dreifache Gemeindesteuern zu entrichten.
8. Oberaussicht der Staatsbehörden.
A. Der Senat führt die ihm im Art. 23 der Verfassung über-
tragene Oberaufsicht über die Verwaltung der Landgemeinden, in Ge-
mäßheit der Landgemeindeordnung, durch das der betreffenden Land-
herrenschaft als erster resp. als (stellvertretender) zweiter Landherr vor-
gesetzte Senatsmitglied.? Gegen alle Erlasse und Verfügungen der
Landherren steht den Beteiligten die Beschwerde an den Senat zu.
B. Kompetenz des Landherrn.
a. Derselbe hat darüber zu wachen, daß durch die Verwaltung
der Gemeinden keine Bestimmung eines Gesetzes übertreten oder ver-
letzt, sowie daß das Interesse des Staates und anderer Gemeinden
nicht gefährdet und daß die Rechte einzelner Klassen einer Gemeinde
nicht beeinträchtigt werden. Er ist deswegen befugt, von allen
1 Landgemeindcordnung Art. 21. Diese Bestimmungen finden auf den zum
Amte eines Bürgermeisters im Städtchen Bergedorf Erwählten keine Anwendung.
(Gesetz betr. Bergedorf vom 30. Dezbr. 1872, 8 9, III, 6.)
Landgemeindeordnung Art. 23. — Analog in Bremen. In Lübeck
führt die betr. Aufsicht in erster Linie das Stadt- und Landamt (bbestehend aus
drei Mitgliedern des Senats und zwer rechtsgelehrten Oberbeamten). Vgl. Sievers.
a. a. O., S. 82, und Klügmann, g. a. O., S. 58 u. 63.
* a. a. O. Art. 25.