Full text: Das Hamburgische Staatsrecht.

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2. Das im Art. 96, Abs. 2 der Verfassung in Aussicht gestellte 
Gesetz über die Bedingungen für die Bildung neuer religiöser Gemein- 
schaften ist bisher nicht erlassen. Nach dem Gesetz vom 28. Sep- 
tember 1860 ist aber bis auf weiteres zur Erteilung einer Konzession 
zur Bildung einer neuen „religiösen Kongregation“ ein Beschluß von 
Senat und Bürgerschaft erforderlich. Dasselbe gilt bezüglich der 
Abänderung einer erteilten Konzession.! 
3. Unter der Oberaufsicht des Staates gegenüber den Religions= 
gemeinschaften (dem sog. Aufsichtsrecht oder jus supremae in- 
spectionis in rebus ecclesiasticis) versteht man herkömmlich das 
Recht und die Pflicht, a) sich zu versichern, daß die Religionsgesell- 
schaften die Grenzen ihrer Aufgaben innehalten und weder in die 
Sphäre des Staates, noch in die anderer Religionsgemeinschaften 
übergreifen, und b) Vorkehrungen zu treffen und eventuell Zwangs- 
mittel anzuwenden, um dergleichen Eingriffe und Mißbräuche zu ver- 
hüten, oder zu unterdrücken. 
Reformierten), Konzession für die Deutsch-Evangelisch-Reformierten vom 7. Nov. 
1785, Konzession für die Französisch-Reformierten vom 1. März 1786, Reglement 
über die Verhältnisse der fremden christlichen Religions. Verwandten vom 20. Okt. 
1814 (betr. die Römisch-Katholischen, die Deutsch- und Französisch-Reformierten 
und die Menoniten), Konzession der englisch-reformierten Gemeinde vom 28. Jan. 
1818, Konzession der englisch-bischöflichen Gemeinde vom 17. Jan. 1834, Konzes. 
sion der Baptistengemeinde vom 21. Mai 1858. Die am 31. März 1848 den 
Deutsch-Katholiken erteilte Konzession ward am 18. Februar 1853 wieder ausge- 
hoben. Vgl. ferner Gesetz betr. die Verhältnisse der israelitischen Gemeinden vom 
7. Nov. 1864. 
1 Gesetz vom 28. Sept. 1860 betr. Aufhebung der dem Kollegium der Sech- 
ziger hinsichtlich der Bildung neuer religiöser Gemeinschaften erteilten Vollmacht. 
— Analog ist in Bremen für die „Anerkennung neuer Religionsgesellschaften" 
und in Lübeck „zur Gestattung der Ausübung öffentlichen Gottesdienstes seitens 
solcher Religionsgesellschaft, welcher dieselbe bisher noch nicht zugestanden ist“, die 
Mitgenehmigung der Bürgerschaft erforderlich. (Brem. Verf. § 57, d, Lüb. Verf. 
Art. 50, V.) — In Preußen, Württemberg, Hessen und Coburg-Gotha 
ist die Bildung von Religionsgemeinschaften ganz freigegeben. „In diesen Staaten 
äußert sich das Reformationsrecht des Staates nur noch in der Erteilung von 
Korporationsrechten und der Verleihung besonderer Privilegien.“ (H. Schulze, 
Deutsches Staatsrecht, Bd. 1, S. 676.) 
: Jus inspiciendi und jus cavendi. Vgl. Hinschius, Staat und Kirche, 
in Marquardsens Handbuch des öffentl. Rechts, Bd. 1, Halbband 1, S. 268 f.
	        
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