Full text: Das Hamburgische Staatsrecht.

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Dankfeste“ (soweit dies mit ihrem Religionsbekenntnis vereinbar) und 
zur Vornahme von „außerordentlichen Kollekten, so in dieser Stadt 
Kirchen zu besonderen Endzwecken verordnet werden.“1 
Nicht verstattet sind „Prozessionen und Umzüge, von welcher Art 
sie sein mögen, sowie das öffentliche Tragen der Hostie zu Kranken.“: 
Auch ist speciell den Baptisten nicht gestattet, die Taufe „unter freiem 
Himmel oder in einem offenen Gewässer oder überhaupt in einer den 
Blicken des Publikums ausgesetzten Lokalität vorzunehmen.“ 
C. Israelitische Gemeinden. Es besteht eine „Senatskom- 
mission für den israelitischen Kultus“. Auch übt der Senat herkömmlich 
den beiden israelitischen Gemeinden gegenüber im wesentlichen dieselben 
Rechte aus, wie gegenüber den nicht lutherischen christlichen Religions- 
gemeinschaften. Doch fehlt es an entsprechenden gesetzlichen Bestim- 
mungen. In dem Gesetz betr. die Verhältnisse der israelitischen 
Gemeinden (8 6, Abs. 3) ist nur bestimmt, daß die neuen Gemeinde- 
Statuten behufs Ausübung der dem Staate zustehenden verfassungs- 
mäßigen Oberaufsicht dem Senate vorzulegen seien. Das Verhältnis 
der israelitischen Gemeinden zu dem Friedhof in Ohlsdorf (S. oben 
S. 261, Anm. 2) ist durch eine besondere Vereinbarung geregelt.“ 
1 Reglement von 1785, § 9 u. 10, Reglement von 1814, 8§ 1, Konzession 
für die Deutsch-Evangelisch-Reformierten § 8 u. 9, für die Französisch-Reformierten 
§ 8 u. 9, für die englisch-reformierte Gemeinde § 8 u. 9, für die englisch bischöf- 
liche Gemeinde 8§ 7 u. 8, für die Baptisten. Gemeinde 8 9 u. 10. 
2 Reglement von 1785, § 8. 
3 Konzession der Baptisten, Art. 3. Die Baptisten sollen ferner nicht andere, 
für die übrigen Christen verletzende Namen führen, wie „Gemeinde getaufter 
Christen“ (Art. 3). Sie haben über die Erbauung resp. Herrichtung eines Gottes- 
hauses unter Vorlage des Planes und Kostenanschlages Anzeige zu machen „und 
unsere (d. h. des Senats) Genehmigung zu erwarten“ (Art. 4). Die ihnen gegen- 
über ausdrücklich vorbehaltene Zurückziehung der Konzession (Art. 15), für die ein 
Senats- und Bürgerschluß erforderlich, kann ebensowohl auch anderen Religions- 
gemeinschaften gegenüber erfolgen. 
4 In Lübeck ist der Senat kraft seiner oberbischöflichen Rechte über die 
evangelisch-lutherische Kirche des Staates kompetent, die für die Gemeinden 
derselben nötigen Vorschriften zu beschließen. Ihm steht die Wahl des Seniors 
und die Bestätigung der Predigerwahlen zu. Die einzelnen Gemeindevorstände 
haben alljährlich über die von ihnen geführte Verwaltung der Central-Armen- 
deputation Rechenschaft abzulegen. Ferner ist der Senat befugt, auf Grund seines 
Aufsichtsrechts über alle übrigen im Staatsgebiet bestehenden Religions-
	        
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