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Dankfeste“ (soweit dies mit ihrem Religionsbekenntnis vereinbar) und
zur Vornahme von „außerordentlichen Kollekten, so in dieser Stadt
Kirchen zu besonderen Endzwecken verordnet werden.“1
Nicht verstattet sind „Prozessionen und Umzüge, von welcher Art
sie sein mögen, sowie das öffentliche Tragen der Hostie zu Kranken.“:
Auch ist speciell den Baptisten nicht gestattet, die Taufe „unter freiem
Himmel oder in einem offenen Gewässer oder überhaupt in einer den
Blicken des Publikums ausgesetzten Lokalität vorzunehmen.“
C. Israelitische Gemeinden. Es besteht eine „Senatskom-
mission für den israelitischen Kultus“. Auch übt der Senat herkömmlich
den beiden israelitischen Gemeinden gegenüber im wesentlichen dieselben
Rechte aus, wie gegenüber den nicht lutherischen christlichen Religions-
gemeinschaften. Doch fehlt es an entsprechenden gesetzlichen Bestim-
mungen. In dem Gesetz betr. die Verhältnisse der israelitischen
Gemeinden (8 6, Abs. 3) ist nur bestimmt, daß die neuen Gemeinde-
Statuten behufs Ausübung der dem Staate zustehenden verfassungs-
mäßigen Oberaufsicht dem Senate vorzulegen seien. Das Verhältnis
der israelitischen Gemeinden zu dem Friedhof in Ohlsdorf (S. oben
S. 261, Anm. 2) ist durch eine besondere Vereinbarung geregelt.“
1 Reglement von 1785, § 9 u. 10, Reglement von 1814, 8§ 1, Konzession
für die Deutsch-Evangelisch-Reformierten § 8 u. 9, für die Französisch-Reformierten
§ 8 u. 9, für die englisch-reformierte Gemeinde § 8 u. 9, für die englisch bischöf-
liche Gemeinde 8§ 7 u. 8, für die Baptisten. Gemeinde 8 9 u. 10.
2 Reglement von 1785, § 8.
3 Konzession der Baptisten, Art. 3. Die Baptisten sollen ferner nicht andere,
für die übrigen Christen verletzende Namen führen, wie „Gemeinde getaufter
Christen“ (Art. 3). Sie haben über die Erbauung resp. Herrichtung eines Gottes-
hauses unter Vorlage des Planes und Kostenanschlages Anzeige zu machen „und
unsere (d. h. des Senats) Genehmigung zu erwarten“ (Art. 4). Die ihnen gegen-
über ausdrücklich vorbehaltene Zurückziehung der Konzession (Art. 15), für die ein
Senats- und Bürgerschluß erforderlich, kann ebensowohl auch anderen Religions-
gemeinschaften gegenüber erfolgen.
4 In Lübeck ist der Senat kraft seiner oberbischöflichen Rechte über die
evangelisch-lutherische Kirche des Staates kompetent, die für die Gemeinden
derselben nötigen Vorschriften zu beschließen. Ihm steht die Wahl des Seniors
und die Bestätigung der Predigerwahlen zu. Die einzelnen Gemeindevorstände
haben alljährlich über die von ihnen geführte Verwaltung der Central-Armen-
deputation Rechenschaft abzulegen. Ferner ist der Senat befugt, auf Grund seines
Aufsichtsrechts über alle übrigen im Staatsgebiet bestehenden Religions-