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eine beglaubigte Abschrift dem Vorstande derjenigen religiösen Gemein—
schaft mitzuteilen, welcher der Antragsteller resp. der Austretende
bisher angehörte.“
Der von einer volljährigen Person in den erwähnten Formen
erklärte Austritt aus einer staatlich anerkannten religiösen Gemeinschaft
bewirkt die Befreiung der betr. Person von allen Leistungen, zu welchen
dieselbe als Mitglied der religiösen Gemeinschaft bis zu ihrem Austritt
verpflichtet war. Diese Befreiung tritt für periodisch wiederkehrende
Leistungen erst mit Ablauf des Kalenderjahres ein, in welchem der
Austritt stattgefunden hat. Leistungen, welche nicht auf der persön—
lichen Kirchen= und Gemeinde-Angehörigkeit beruhen, insbesondere
Leistungen, welche entweder kraft besonderen Rechtstitels auf be-
stimmten Grundstücken haften oder von allen Grundstücken des Bezirks
oder von Grundstücken einer bestimmten Klasse innerhalb des Bezirks
ohne Unterschied des Besitzers zu entrichten sind, werden durch den
Austritt des Leistungspflichtigen aus der religiösen Gemeinschaft nicht
berührt.
IV. Nach 8 18 des Gesetzes betr. das Verhältuis der Verwaltung
zur Rechtspflege vom 23. April 1879 erfolgt die Vollstreckung der
von den staatlich anerkannten religiösen Gemeinschaften innerhalb ihrer
Zuständigkeit festgestellten Leistungen für Gemeindezwecke durch die
dafür bestimmten staatlichen Verwaltungsbehörden.
V. Die Geistlichen aller Religionsgemeinschaften sind nicht
zum Erwerb des Bürgerrechts verpflichtet. (S. oben S. 34.) Sie
sind zur Bürgerschaft wählbar, können aber die Wahl ablehnen.
Auch die Wahl zu einem (Land-) Gemeindeamt sind sie abzulehnen
befugt.“
1 An Stelle der Aufsichtsbehörde tritt in der Landherrenschaft Ritzebüttel
der Amtsverwalter, in der Landherrenschaft Bergedorf der Bürgermeister von
Bergedorf.
2 Gesetz über Staatsangehörigkeit und Bürgerrecht von 1864, § 8, Verf.,
Art. 36 (s. oben S. 115), Landgemeindeordnung, Art. 21, e.