Full text: Das Hamburgische Staatsrecht.

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eine beglaubigte Abschrift dem Vorstande derjenigen religiösen Gemein— 
schaft mitzuteilen, welcher der Antragsteller resp. der Austretende 
bisher angehörte.“ 
Der von einer volljährigen Person in den erwähnten Formen 
erklärte Austritt aus einer staatlich anerkannten religiösen Gemeinschaft 
bewirkt die Befreiung der betr. Person von allen Leistungen, zu welchen 
dieselbe als Mitglied der religiösen Gemeinschaft bis zu ihrem Austritt 
verpflichtet war. Diese Befreiung tritt für periodisch wiederkehrende 
Leistungen erst mit Ablauf des Kalenderjahres ein, in welchem der 
Austritt stattgefunden hat. Leistungen, welche nicht auf der persön— 
lichen Kirchen= und Gemeinde-Angehörigkeit beruhen, insbesondere 
Leistungen, welche entweder kraft besonderen Rechtstitels auf be- 
stimmten Grundstücken haften oder von allen Grundstücken des Bezirks 
oder von Grundstücken einer bestimmten Klasse innerhalb des Bezirks 
ohne Unterschied des Besitzers zu entrichten sind, werden durch den 
Austritt des Leistungspflichtigen aus der religiösen Gemeinschaft nicht 
berührt. 
IV. Nach 8 18 des Gesetzes betr. das Verhältuis der Verwaltung 
zur Rechtspflege vom 23. April 1879 erfolgt die Vollstreckung der 
von den staatlich anerkannten religiösen Gemeinschaften innerhalb ihrer 
Zuständigkeit festgestellten Leistungen für Gemeindezwecke durch die 
dafür bestimmten staatlichen Verwaltungsbehörden. 
V. Die Geistlichen aller Religionsgemeinschaften sind nicht 
zum Erwerb des Bürgerrechts verpflichtet. (S. oben S. 34.) Sie 
sind zur Bürgerschaft wählbar, können aber die Wahl ablehnen. 
Auch die Wahl zu einem (Land-) Gemeindeamt sind sie abzulehnen 
befugt.“ 
  
1 An Stelle der Aufsichtsbehörde tritt in der Landherrenschaft Ritzebüttel 
der Amtsverwalter, in der Landherrenschaft Bergedorf der Bürgermeister von 
Bergedorf. 
2 Gesetz über Staatsangehörigkeit und Bürgerrecht von 1864, § 8, Verf., 
Art. 36 (s. oben S. 115), Landgemeindeordnung, Art. 21, e.
	        
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