Full text: Das Hamburgische Staatsrecht.

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II. Freiheit der persönlichen und wirtschaftlichen Bewegung. 
8 68. 
1. Das Recht der Freizügigkeit ist mit gewissen Beschränkungen 
reichsgesetzlich gesichert. Jeder Reichsangehörige hat (abgesehen von 
den oben S. 31 f. genannten Ausnahmen) das Recht, seine Entlassung 
aus dem Staats= und Reichsverbande zu fordern. Er kann ferner 
(abgesehen von gewissen, aus seinem Militär= oder Beamtenverhältnis 
sich ergebenden Ausnahmen resp. Beschränkungen) unter Beibehaltung 
der Reichsangehörigkeit seinen Wohnsitz im Auslande nehmen. Er hat 
endlich das Recht, innerhalb des Reichsgebietes an jedem Orte sich 
aufzuhalten oder niederzulassen, wo er eine Wohnung oder ein Unter- 
kommen sich zu verschaffen imstande ist, und an jedem Orte Grundeigen- 
tum aller Art zu erwerben. Beschränkungen dieser Niederlassungsfreiheit 
bestehen nur für Unterstützungsbedürftige, für bestrafte Verbrecher unter 
bestimmten Umständen, für Jesuiten und entsetzte Geistliche unter ge- 
wissen Voraussetzungen, sowie für Wehrpflichtige, welche vor erfüllter 
aktiver Dienstpflicht zur Disposition der Truppenteile beurlaubt sind. 
Das Recht der freien Niederlassung erstreckt sich ferner nicht auf 
die Ausländer, soweit nicht Staatsverträge andres bestimmen. In 
Hamburg sind die Polizeibehörden befugt, soweit nicht Gesetze oder 
Staatsverträge entgegenstehen, Personen, welche dem hamburgischen 
Staate nicht angehören, aus demselben zu verweisen, falls sie dies 
im öffentlichen Interesse für erforderlich erachten.? 
2. Die Gewerbefreiheit. Nach der Reichsgewerbeordnung 
vom 21. Juni 18698 steht der Betrieb eines Gewerbes jedermann 
1 Vgl. G. Meyer, Deutsches Staatsrecht, § 219; Seydel, Die Sicherheits- 
polizei, in Schönberg's Handbuch der Polit. Okonomie, 2. Aufl., Bd. III, S. 792 f.. 
* Verhältnisgesetz 8 23. 
3 Vgl. hamburgische Ausführungsverordnung zur Gewerbeordnung vom 
3. Sept. 1869, hamburgische Bekanntmachung betr. das Rekursverfahren in Ge 
werbesachen vom 8. Dez. 1869, hamburgische Verordnung betr. den Gewerbebetrieb 
im Umherziehen vom 22. Dez. 1869, hamburgische Verordnung wegen Ausführung 
des Gesetzes vom 17. Juli 1878 betr. Abänderung der Gewerbeordnung vom 20. 
Dez. 1878, hamburgische Bekanntmachung betr. Ausführung des Reichsgesetzes 
über Abänderung der Gewerbeordnung vom 22. Jan. 1879, und einzelne nicht
	        
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