— 272 —
II. Freiheit der persönlichen und wirtschaftlichen Bewegung.
8 68.
1. Das Recht der Freizügigkeit ist mit gewissen Beschränkungen
reichsgesetzlich gesichert. Jeder Reichsangehörige hat (abgesehen von
den oben S. 31 f. genannten Ausnahmen) das Recht, seine Entlassung
aus dem Staats= und Reichsverbande zu fordern. Er kann ferner
(abgesehen von gewissen, aus seinem Militär= oder Beamtenverhältnis
sich ergebenden Ausnahmen resp. Beschränkungen) unter Beibehaltung
der Reichsangehörigkeit seinen Wohnsitz im Auslande nehmen. Er hat
endlich das Recht, innerhalb des Reichsgebietes an jedem Orte sich
aufzuhalten oder niederzulassen, wo er eine Wohnung oder ein Unter-
kommen sich zu verschaffen imstande ist, und an jedem Orte Grundeigen-
tum aller Art zu erwerben. Beschränkungen dieser Niederlassungsfreiheit
bestehen nur für Unterstützungsbedürftige, für bestrafte Verbrecher unter
bestimmten Umständen, für Jesuiten und entsetzte Geistliche unter ge-
wissen Voraussetzungen, sowie für Wehrpflichtige, welche vor erfüllter
aktiver Dienstpflicht zur Disposition der Truppenteile beurlaubt sind.
Das Recht der freien Niederlassung erstreckt sich ferner nicht auf
die Ausländer, soweit nicht Staatsverträge andres bestimmen. In
Hamburg sind die Polizeibehörden befugt, soweit nicht Gesetze oder
Staatsverträge entgegenstehen, Personen, welche dem hamburgischen
Staate nicht angehören, aus demselben zu verweisen, falls sie dies
im öffentlichen Interesse für erforderlich erachten.?
2. Die Gewerbefreiheit. Nach der Reichsgewerbeordnung
vom 21. Juni 18698 steht der Betrieb eines Gewerbes jedermann
1 Vgl. G. Meyer, Deutsches Staatsrecht, § 219; Seydel, Die Sicherheits-
polizei, in Schönberg's Handbuch der Polit. Okonomie, 2. Aufl., Bd. III, S. 792 f..
* Verhältnisgesetz 8 23.
3 Vgl. hamburgische Ausführungsverordnung zur Gewerbeordnung vom
3. Sept. 1869, hamburgische Bekanntmachung betr. das Rekursverfahren in Ge
werbesachen vom 8. Dez. 1869, hamburgische Verordnung betr. den Gewerbebetrieb
im Umherziehen vom 22. Dez. 1869, hamburgische Verordnung wegen Ausführung
des Gesetzes vom 17. Juli 1878 betr. Abänderung der Gewerbeordnung vom 20.
Dez. 1878, hamburgische Bekanntmachung betr. Ausführung des Reichsgesetzes
über Abänderung der Gewerbeordnung vom 22. Jan. 1879, und einzelne nicht