Full text: Das Hamburgische Staatsrecht.

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Zweckes, des Orts und der Zeit, der Polizei Anzeige von derselben 
zu machen. Diese erteilt darüber auf Verlangen eine unentgeltliche 
Bescheinigung. Ohne Einsicht einer solchen Bescheinigung darf kein 
öffentliches Blatt die Berufung der betr. Versammlung aufnehmen!! 
Die Berufung von Vereins= und anderen Versammlungen der 
genannten Art darf weder unter einem falschen noch unter einem 
Gesamtnamen erfolgen. Es müssen vielmehr immer diejenigen Per- 
sonen, welche die Versammlung berufen, namhaft gemacht und es muß 
auch die Wohnung derselben genau angegeben werden.? 
1) Niemand darf in einer Versammlung, in welcher öffentliche 
Angelegenheiten erörtert oder beraten werden sollen, bewaffnet erscheinen. 
8) Die Vorsteher, Unternehmer, Ordner oder Leiter einer jeden 
Versammlung, in welcher öffentliche Angelegenheiten erörtert oder beraten 
werden, sind verpflichtet, alle daselbst etva vorkommenden Aufforde- 
rungen oder Anreizungen zu strafbaren Handlungen oder sonstigen 
Excessen zu verhindern, und wenn sie dabei Widerstand finden, die Ver- 
sammlung sofort aufzulösen und sich selbst zu entfernen. Kommen sie 
diesen Verpflichtungen nicht vollständig nach, so sind sie — diejenigen, 
welche nicht präsidieren, sofern sie nicht vollständig nachweisen, daß sie 
alles gethan haben, was ihrerseits zu der Auflösung geschehen konnte, 
und daß sie darauf die Versammlung sofort verlassen haben — 
abgesehen von ihrer Strafbarkeit (s. unten unter k) für alle aus dieser 
Unterlassung etwa entspringenden Excesse und direkt oder indirekt daraus 
hervorgehenden schädlichen Folgen im weitesten Umfange dem Staate 
und jedem etwa dadurch betroffenen Dritten persönlich und solidarisch 
verantwortlich. — Geht die Versammlung nach erfolgter Auflösung 
nicht sogleich auseinander, so ist jedes Mitglied, welches sich nicht 
entfernt, für alle aus dieser Widersetzlichkeit etwa entspringenden 
direkten oder indirekten Folgen in gleicher Weise wie die Vorsteher 
u. s. w. verantwortlich." 
h) Die Polizei ist jederzeit befugt, in Vereinen oder Ver- 
sammlungen, in denen öffentliche Angelegenheiten erörtert oder beraten 
1 Verordnung von 1851, 8 8. 
1. a. O., *5*5 7.
	        
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