Full text: Das Hamburgische Staatsrecht.

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9) Im Anmte Ritzebüttel stehen alle vorerwähnten Polizeibefugnisse 
dem Amtsverwalter zu.! 
m) Alle vorstehenden Vorschriften finden auf Versammlungen, 
die von einer öffentlichen Behörde veranlaßt werden, keine Anwendung. 
Auf Grund Art. 102 der Verfassung kann der Senat im Falle 
eines Krieges oder Aufruhrs alle Bestimmungen über das Vereins- 
und Versammlungsrecht außer Kraft setzen. Bezüglich der Folgen 
einer Erklärung des Kriegszustandes durch den Kaiser s. oben S. 270, 
Anm. 2. 
IV. Unverletzlichkeit des Vermögens. 
8 70. 
Dieselbe ist heutzutage selbstverständlich. Vereinbar mit ihr aber 
ist das dem Staate zustehende Recht der Enteignung (Expropriation) 
gegen Entschädigung. Zu einer Enteignung bedarf es in Hamburg in 
jedem einzelnen Falle eines Beschlusses von Senat und Bürgerschaft 
(s. oben S. 139 f.). Das erste Hamburger Expropriationsgesetz ward 
1839, das gegenwärtig geltende am 5. Mai 1886 erlassen. 
Nach 8 1 des letzteren kann die Abtretung oder Beschränkung 
von Grundeigentum und auf Grundeigentum bezüglichen Rechten im 
hamburgischen Staatsgebiet nur für Anlagen zum allgemeinen Besten, 
insbesondere für die Anlegung und Regulierung von Straßen und 
Kanälen, für die Herstellung öffentlicher Gebäude, für Eisenbahnen, 
Hafen= und Deichanlagen und Flußkorrektionen, sowie nur gegen voll- 
ständige Entschädigung in Anspruch genommen werden (sei es, daß jene 
Abtretung oder Beschränkung für immer oder daß sie zu einstweiliger 
1 Für Bergedorf kann der Landherr dieselben dem Bürgermeister von 
Bergedorf übertragen. Gesetz vom 30. Dez. 1872, § 2. 
* Verordnung von 1851, § 16 u. 14. 
Verf. Art. 62, Expropriationsgesetz von 1886, § 2. Auch das Reich ist 
jedoch befugt, Enteignungen anzuordnen, wenn diese zur Durchführung seiner Auf- 
gaben notwendig sind. Zum Teil bestehen hierfür einzelne gesetzliche Vorschriften 
(so z. B. für Enteignungen von Mobilien in dem R.-G. betr. Maßregeln gegen 
die Rinderpest vom 7. April 1869 und dem R.-G. über die Kriegsleistungen vom 
13. Juni 1873). Sovweit dies nicht der Fall ist, wird im einzelnen Falle der 
Erlaß eines Specialgesetzes notwendig. Vgl. G. Meyer, Verwaltungsrecht. Bd. 2, 
§ 101, und berselbe, Staatsrecht, § 226.
	        
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