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männer beider mitwirken sollten; ferner ward infolge der in Aussicht
genommenen vollständigen Trennung von Verwaltung und Justiz die
Mitgliederzahl des Senats entsprechend herabgesetzt. Die Erbgesessene
Bürgerschaft ward durch eine Repräsentativversammlung ersetzt, deren
Mitglieder teils von allen Steuerzahlern, teils von den Grundeigentümern
gewählt, teils auch von den Verwaltungsdeputationen und Gerichten
deputiert werden sollten. Die von der Konstituante auf nur zwei
Jahre bemessene Mandatsdauer ward verlängert; auch sollte nie eine
vollständige, sondern immer nur nach bestimmter Zeit eine halbschich—
tige Erneuerung der Bürgerschaft stattfinden. Die gesetzgebende Gewalt
sollte — im Gegensatz zur Konstituantenverfassung — wie bisher,
Senat und Bürgerschaft im wesentlichen gemeinsam zustehen. Endlich
ward aus der Konstituantenverfassung noch der Bürgerausschuß über—
nommen; doch ward seine Mitgliederzahl herabgesetzt und bestimmt,
daß derselbe nicht öffentlich tagen solle.
Der Senat stimmte den vorstehend skizzierten Vorschlägen der
Neunerkommission zu; die Oberalten und die Sechziger aber oppo-
nierten, und auch in der Erbgesessenen Bürgerschaft erklärten sich am
17. Januar 1850 drei Kirchspiele gegen dieselben. Schon am 23. Mai
desselben Jahres aber ward der von der Neunerkommission inzwischen
noch in einzelnen Punkten abgeänderte Verfassungsentwurf trotz der
fortgesetzten heftigen Opposition der an den alten Verfassungszuständen
festhaltenden Oberalten auch von der Erbgesessenen Bürgerschaft ge-
nehmigt. Bald darauf, am 13. Juni, ward auch von Rat und
Bürgerschaft die offizielle Auflösung der Konstituante beschlossen.
Während aber dann der Senat noch über die von der Neuner-
kommission ausgearbeiteten, zur Ergänzung der Verfassung dienenden
sog. organischen Gesetze beriet, stellten sich der Durchführung der neuen
Verfassung durch eine warnende Note der beiden deutschen Großmächte
und die von dem sog. Verfassungsausschuß des reaktivierten Bundes-
tages geäußerten Bedenken neue Hindernisse entgegen. Die Verfassung
1 Die auf dem Standpunkt der Oberalten stehende kleine althamburgische
Partei hatte am 18. März 1851 eine „Vorstellung und Bitte nebst Rechtsver-
wahrung betreffend die Aufrechterhaltung der Grundgesetze der Stadt Hamburg“
an die Bundesversammlung gerichtet. Dieselbe schloß mit dem Ersuchen, „unserer
Stadt den erforderlichen Rechtsschutz und die Abwehr der Revolution in unserem